Artikel 44 VO (EG) 2004/795
Einbehalt beim Verkauf von Zahlungsansprüchen
Nutzt ein Mitgliedstaat die Möglichkeit gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und beschließt, die Möglichkeit gemäß Artikel 46 Absatz 3 der genannten Verordnung zu nutzen, so werden die prozentualen Kürzungen gemäß Artikel 9 dieser Verordnung nach Abzug eines Freibetrags vom Wert der Zahlungsansprüche angewendet, der dem gemäß Artikel 59 Absatz 2 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 berechneten regionalen Wert pro Einheit entspricht.
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