Artikel 45 VO (EG) 2004/795

Unerwartete Gewinne

Nutzt ein Mitgliedstaat die Möglichkeit gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und beschließt, die Möglichkeit gemäß Artikel 42 Absatz 9 der genannten Verordnung zu nutzen, so werden die prozentualen Kürzungen gemäß Artikel 10 dieser Verordnung auf den Wert der einzelnen Zahlungsansprüche und/oder den in Anzahl der zuzuweisenden Zahlungsansprüchen ausgedrückten entsprechenden Betrag angewendet.

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