Artikel 42 VO (EG) 2004/795

Milchprämie und Ergänzungszahlungen

1. Nutzt ein Mitgliedstaat die Möglichkeit gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und beschließt, im Jahr 2005 oder bei Anwendung des Artikels 71 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung die Möglichkeit gemäß Artikel 62 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung zu nutzen, so kommt Artikel 59 Absatz 2 bzw. Absatz 3 der genannten Verordnung zur Anwendung.

2. Hat ein Betriebsinhaber keine Flächen, so erhält er Zahlungsansprüche, die besonderen Bedingungen unterliegen und gemäß Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 berechnet werden.

3. Nutzt ein Mitgliedstaat die Möglichkeit gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und beschließt, im Jahr 2006 oder 2007 die Möglichkeit gemäß Artikel 62 Unterabsatz 1 zu nutzen, so gelten die Artikel 48, 49 und 50 der genannten Verordnung entsprechend.

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