Artikel 41 VO (EG) 2004/795

Festsetzung und Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Genehmigung

1. Nutzt ein Mitgliedstaat die Möglichkeit gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, so werden die nach Artikel 60 der genannten Verordnung erteilten Genehmigungen an die einzelbetrieblichen Zahlungsansprüche gebunden, die dem betreffenden Betriebsinhaber zugewiesen werden.

2. Ist die Zahl der Genehmigungen niedriger als die Zahl der Zahlungsansprüche, so wird die Genehmigung an die Zahlungsansprüche, beginnend mit dem höchsten Wert pro Einheit, gebunden. Bei Übertragung von Zahlungsansprüchen folgt die Genehmigung dem Zahlungsanspruch, an den sie gebunden ist.

3. Ein Mitgliedstaat kann auf Antrag eines Betriebsinhabers die Übertragung einer mit einem Zahlungsanspruch für Flächenstilllegung verbundenen Genehmigung auf einen Zahlungsanspruch gestatten.

4. Für die Anwendung von Artikel 60 Absatz 3 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gelten die Artikel 20 bis 23a der vorliegenden Verordnung entsprechend für Betriebsinhaber, die die Erzeugnisse gemäß Artikel 60 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erzeugen.

5. Die durchschnittliche Hektarzahl auf nationaler und regionaler Ebene gemäß Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist in Anhang II der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

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