Artikel 33 VO (EG) 2004/795
Austausch von beihilfefähigen Flächen für Flächenstilllegung
Für die Anwendung von Artikel 54 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 können die Mitgliedstaaten von Absatz 2 Unterabsatz 1 des genannten Artikels nur unter folgenden Bedingungen abweichen:
- a)
- In Gebieten, in denen ein Umstrukturierungsprogramm durchgeführt wird, das als „behördlich angeordnete Änderung der Struktur und/oder der beihilfefähigen Fläche eines Betriebs” definiert ist;
- b)
- im Falle einer Form der öffentlichen Intervention, wenn diese dazu führt, dass ein Betriebsinhaber, um seine normale landwirtschaftliche Tätigkeit fortzusetzen, Flächen stilllegt, die bisher als nicht beihilfefähig galten, und wenn durch die betreffende Intervention ursprünglich beihilfefähige Flächen diese Eigenschaft verlieren;
- c)
- wenn Betriebsinhaber zwingende und objektive Gründe für einen Austausch nicht beihilfefähiger gegen beihilfefähige Flächen in ihren Betrieben angeben können.
In diesem Fall treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit sich die insgesamt für Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegung in Betracht kommende Fläche nicht nennenswert erhöht. Diese Maßnahmen können insbesondere die Möglichkeit beinhalten, dass bisher beihilfefähige Flächen im Gegenzug diese Eigenschaft verlieren. Flächen, die die Mitgliedstaaten neu als beihilfefähig einstufen, dürfen die neu als nicht beihilfefähig eingestuften Flächen um höchstens 5 % übersteigen. Die Mitgliedstaaten können ein System für die vorherige Anmeldung und Genehmigung eines solchen Austauschs vorsehen.
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