Artikel 34 VO (EG) 2004/795
Ökologische Landwirtschaft
1. Die Ausnahme von der Stilllegungspflicht gemäß Artikel 55 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gilt für eine Hektarzahl, die die Anzahl der dem Betriebsinhaber im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung für Flächenstilllegungen gewährten Ansprüche nicht übersteigt.
2. Im Falle der Übertragung von Zahlungsansprüchen bei Flächenstilllegungen zusammen mit den Flächen gilt Absatz 1 nicht, sofern Artikel 55 Buchstabe a Nr. 1782/2003 eingehalten wird.
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