Artikel 32 VO (EG) 2004/795

Bedingungen für die Flächenstilllegung

1. Stillgelegte Flächen müssen für einen Zeitraum, der spätestens am 15. Januar beginnt und frühestens am 31. August endet, aus der Erzeugung genommen werden. Die Mitgliedstaaten legen aber die Bedingungen fest, unter denen Erzeuger ab dem 15. Juli die Genehmigung zur Aussaat für die Ernte im darauf folgenden Jahr erhalten können; die Mitgliedstaaten, in denen traditionell Wandertierhaltung betrieben wird, legen die Bedingungen fest, unter denen der Weidegang ab dem 15. Juli oder im Fall außergewöhnlicher klimatischer Bedingungen ab dem 15. Juni gestattet wird.

2. Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, die den Besonderheiten der stillgelegten Flächen Rechnung tragen, um sicherzustellen, dass sie in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand gehalten werden und die Umwelt geschützt wird.

Diese Maßnahmen können den Bewuchs betreffen. In diesem Fall müssen die Maßnahmen gewährleisten, dass der Bewuchs nicht zur Saatguterzeugung geeignet ist und nicht vor dem 31. August landwirtschaftlich genutzt werden noch bis zum 15. Januar des folgenden Jahres eine zur Vermarktung bestimmte Kultur liefern darf.

3. Absatz 2 gilt nicht für bei der obligatorischen Flächenstilllegung berücksichtigte stillgelegte oder aufgeforstete Flächen gemäß den Artikeln 22, 23, 24 oder 31 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates(1), wenn die in Absatz 2 genannten Flächen mit den Umweltschutz- oder Aufforstungsvorschriften der genannten Artikel unvereinbar sind.

4. Für die Anwendung von Artikel 54 Absatz 2 und Artikel 61 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gelten als im Jahr 2003 als Dauergrünland genutzte Flächen:

a)
die von einem Betriebsinhaber in seinem Beihilfeantrag für 2003 als Dauergrünland angemeldeten Flächen, und
b)
die von einem Betriebsinhaber in seinem Beihilfeantrag für 2003 nicht angemeldeten Flächen, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass diese Flächen im Jahr 2003 nicht als Dauergrünland genutzt wurden.

Die Mitgliedstaaten können jedoch regeln, dass Flächen, die im Beihilfeantrag für 2003 und in den Beihilfeanträgen für mindestens fünf Jahre vor 2003 durchgehend als für den Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzte Flächen angemeldet wurden, als im Jahr 2003 als Dauergrünland genutzte Flächen gelten.

Werden Flächen im Rahmen eines nationalen Flurbereinigungsprogramms zwischen dem Datum des Beihilfeantrags für 2003 und dem Datum der Anwendung der Betriebsprämienregelung im ersten Anwendungsjahr neu zugewiesen, so bestimmt der betreffende Mitgliedstaat, welche Flächen für die Zwecke von Artikel 54 Absatz 2 und Artikel 61 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 als Dauergrünland gelten. In diesen Fällen berücksichtigen die Mitgliedstaaten die auf der Ebene des Betriebsinhabers vor der Flurbereinigung bestehende Situation, indem sie etwaige Auswirkungen auf die Möglichkeiten des Betriebsinhabers, seine Zahlungsansprüche zu nutzen, möglichst gering halten. Dabei treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass in dem vom Flurbereinigungsprogramm betroffenen Gebiet die insgesamt für Zahlungsansprüche infrage kommende stillgelegte Fläche nennenswert ansteigt oder sich die Dauergrünlandfläche nennenswert verringert.

Die neuen Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 2 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, für die die Bestimmung der Grenzen landwirtschaftlicher Parzellen bei der Umstellung von dem zum Zeitpunkt gemäß Artikel 54 Absatz 2 der genannten Verordnung bestehenden auf das in Artikel 20 jener Verordnung genannte Parzellenidentifizierungssystem mit technischen Schwierigkeiten verbunden war, können unbeschadet des Artikels 33 der vorliegenden Verordnung von Artikel 54 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 abweichen und den Referenztermin für die Anträge auf Flächenzahlungen für 2003 auf den 30. Juni 2006 festsetzen. Sie treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit sich die insgesamt für Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegung in Betracht kommende Fläche nicht nennenswert erhöht. Bulgarien und Rumänien können diesen Termin jedoch auf den 30. Juni 2007 festsetzen.

(5) In den in Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Fällen können die Mitgliedstaaten allen betroffenen Erzeugern gestatten, als stillgelegt angemeldete Flächen für das Jahr des Sammelantrags zu Fütterungszwecken zu nutzen. Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die stillgelegten Flächen, für die eine solche Genehmigung erteilt wird, nicht zu Erwerbszwecken genutzt werden und dass insbesondere kein auf diesen Flächen erzeugtes Futter verkauft wird.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihren Genehmigungsbeschluss und dessen Begründung mit.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.

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