Artikel 14 VO (EG) 2004/796
Allgemeine Bestimmungen zum Sammelantrag und Angabe besonderer Nutzungsformen
(1) Die in Artikel 6 Absatz 2, in Artikel 38 und in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 genannten Formen der Nutzung landwirtschaftlicher Flächen, die für die Erzeugung von Faserflachs genutzten Flächen und die für die besondere Stützung gemäß Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Flächen, soweit sie nicht gemäß Artikel 13 der vorliegenden Verordnung ausgewiesen werden müssen, sind im Sammelantrag unter einer getrennten Rubrik anzugeben.
Macht ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit nach Artikel 68a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Gebrauch, um eine Zahlung an die in Absatz 2 desselben Artikels genannten anerkannten Erzeugergemeinschaften zu tätigen, so gibt der Betriebsinhaber die von ihm zum Hopfenanbau genutzten landwirtschaftlichen Parzellen auch im Sammelantrag unter einer getrennten Rubrik an. In diesem Fall gibt der Betriebsinhaber im Sammelantrag auch seine Mitgliedschaft in der betreffenden Erzeugergemeinschaft an.
Nutzungsformen, die weder unter die Beihilferegelungen nach Titel III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 fallen noch in deren Anhang V aufgeführt sind, werden unter einer oder mehreren Rubriken „Sonstige Nutzung” ausgewiesen.
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Absätze 1 und 2 nicht Anwendung finden, wenn die betreffenden Informationen den zuständigen Behörden im Rahmen anderer Verwaltungs- und Kontrollsysteme mitgeteilt werden, die gemäß Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit dem integrierten System kompatibel sind.
(1a) Gibt ein Betriebsinhaber für ein bestimmtes Jahr nicht alle in Absatz 1 genannten Flächen an und beträgt die Differenz zwischen der im Sammelantrag angegebenen Gesamtfläche einerseits und der angegebenen Fläche zuzüglich der Gesamtfläche der nicht gemeldeten Parzellen andererseits mehr als 3 % der angegebenen Fläche, so wird der Gesamtbetrag der dem Betriebsinhaber für dasselbe Jahr zu zahlenden Direktzahlungen je nach Schwere des Versäumnisses um bis zu 3 % gekürzt.
Unterliegt der Betriebsinhaber der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen nach den Artikeln 20 und 103 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008, so gilt Unterabsatz 1 auch für die Zahlungen gemäß den Artikeln 11, 12 und 98 der genannten Verordnung. Der Kürzungsprozentsatz gilt für den zu zahlenden Gesamtbetrag, geteilt durch die Anzahl Jahre nach den Artikeln 20 und 103 derselben Verordnung.
(2) Im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung können die Mitgliedstaaten von den Bestimmungen der Artikel 12 und 13 abweichen, wenn die Zahlungsansprüche zum letzten Termin für die Einreichung des Sammelantrags noch nicht endgültig festgestellt sind.
Die Mitgliedstaaten können unter denselben Bedingungen auch Änderungen der Nutzung oder der Beihilferegelung bei einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen erlauben, die bereits im Sammelantrag gemeldet sind.
Ferner gelten die in den Unterabsätzen 1 und 2 vorgesehenen Ausnahmeregelungen für das erste Jahr, wenn neue Sektoren in die Betriebsprämienregelung einbezogen werden und die Zahlungsansprüche der hiervon betroffenen Betriebsinhaber noch nicht endgültig festgestellt worden sind.
(3) Die Mitgliedstaten können vorsehen, dass alle Anträge für Beihilferegelungen nach Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in den Sammelantrag aufgenommen werden. In diesem Fall gelten die Kapitel II und III des vorliegenden Titels sinngemäß in Bezug auf die besonderen Vorschriften über die Beihilfeanträge für diese Regelungen.
(4) Die Mitgliedstaaten legen die Mindestgröße der landwirtschaftlichen Parzellen fest, für die ein Antrag gestellt werden kann. Diese Mindestgröße darf jedoch nicht über 0,3 ha liegen.
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