Artikel 13 VO (EG) 2004/796

Besondere Antragsvoraussetzungen beim Sammelantrag

(1) In dem Fall, dass ein Betriebsinhaber den Anbau von Hanf nach Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 oder von zur Fasererzeugung bestimmtem Hanf gemäß Artikel 106 der genannten Verordnung beabsichtigt, muss der Sammelantrag Folgendes enthalten:

(a)
alle Informationen, die zur Identifizierung der mit Hanf eingesäten Parzellen erforderlich sind, unter Angabe des verwendeten Saatguts;
(b)
die Angabe der verwendeten Saatgutmengen (kg/ha);
(c)
die amtlichen Etiketten, die nach der Richtlinie 2002/57/EG des Rates(1), insbesondere Artikel 12, auf der Verpackung des Saatguts angebracht sind.

Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe c sind für den Fall, dass die Aussaat nach dem Einreichungstermin für den Sammelantrag erfolgt, die Etiketten spätestens bis zum 30. Juni vorzulegen. Wenn die Etiketten weiteren einzelstaatlichen Behörden vorgelegt werden müssen, können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass diese Etiketten nach ihrer Vorlage an den Betriebsinhaber zurückgesandt werden. Auf den zurückgesendeten Etiketten ist ihre Verwendung für einen Antrag anzugeben.

Wenn in einem Antrag auf Flächenzahlungen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen im Sinne von Titel IV Kapitel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 der Anbau von Faserflachs und -hanf nach Artikel 106 der genannten Verordnung ausgewiesen ist, muss der Sammelantrag eine Kopie des Vertrags oder der Verpflichtung nach demselben Artikel der genannten Verordnung enthalten, sofern der Mitgliedstaat nicht vorgesehen hat, dass diese Kopie zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch bis zum 15. September des Jahres vorgelegt werden kann.

(2) Bei der Nutzung stillgelegter Flächen gemäß Artikel 107 Absatz 3 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 muss der Sammelantrag die in den geltenden Sektorbestimmungen vorgeschriebenen Nachweise enthalten.

(3) Bei einem Antrag auf die spezifische Qualitätsprämie für Hartweizen nach Titel IV Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bzw. auf den Hartweizenzuschlag und die Sonderbeihilfe nach Artikel 105 derselben Verordnung muss der Sammelantrag einen Nachweis nach den vom Mitgliedstaat erlassenen Bestimmungen enthalten, dass die vorgeschriebene Mindestmenge an zertifiziertem Saatgut verwendet wurde.

(4) Bei einem Antrag auf die kulturspezifische Zahlung für Reis nach Titel IV Kapitel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 muss der Sammelantrag einen Beleg über die ausgesäte Sorte und die Identifizierung der betreffenden Parzellen enthalten.

(5) Bei einem Antrag auf Flächenzahlung für Schalenfrüchte nach Titel IV Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 muss der Sammelantrag die Anzahl der Schalenobstbäume, aufgeschlüsselt nach Arten, enthalten.

(6) Bei einem Antrag auf die Beihilfe für Energiepflanzen nach Titel IV Kapitel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 muss der Sammelantrag eine Kopie des Vertrags zwischen dem Antragsteller und dem Aufkäufer bzw. dem Erstverarbeiter nach Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 oder — bei Anwendung von Artikel 33 Absatz 2 der genannten Verordnung — eine schriftliche Erklärung nach dem genannten Artikel enthalten.

(7) Bei einem Antrag auf die Beihilfe für Stärkekartoffeln nach Titel IV Kapitel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 muss der Sammelantrag eine Kopie des Anbauvertrags enthalten. Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, dass diese Kopie zu einem späteren Zeitpunkt, jedoch spätestens bis zum 30. Juni vorgelegt werden kann.

(8) Bei einem Antrag auf die Beihilfe für Saatgut nach Titel IV Kapitel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 muss der Sammelantrag Folgendes enthalten:

(a)
eine Kopie des Anbauvertrags bzw. der Anbauerklärung; die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, dass diese Kopie zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch bis zum 15. September vorgelegt werden kann;
(b)
die eingesäten Saatgutsorten jeder Parzelle;
(c)
die Menge des erzeugten zertifizierten Saatguts, ausgedrückt in Doppelzentner mit einer Dezimalstelle; die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, dass diese Angaben zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch bis zum 15. Juni des Jahres nach der Ernte vorgelegt werden können;
(d)
eine Kopie der Belege über die amtliche Zertifizierung der erzeugten Saatgutmengen; die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, dass diese Kopie zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum 15. Juni des Jahres nach der Ernte vorgelegt werden kann.

(9) Bei einem Antrag auf die in Artikel 68a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 geregelte zusätzliche Beihilfe für Hopfen muss der Sammelantrag die Angabe der jeweiligen Flächen enthalten.

(10) Bei einem Antrag auf die spezifische Zahlung für Baumwolle nach Titel IV Kapitel 10a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 muss der Sammelantrag Folgendes enthalten:

(a)
den Namen der verwendeten Baumwollsaatgutsorte,
(b)
gegebenenfalls Name und Anschrift des anerkannten Branchenverbands, dem der Betriebsinhaber angehört.

(11) Bei einem Antrag auf die Beihilfe für Olivenhaine nach Titel IV Kapitel 10b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 muss der Sammelantrag für jede Ölbaumparzelle die Anzahl der Bäume und ihren Standort auf der Parzelle enthalten, was folgende Bäume betrifft:

(a)
gerodete und ersetzte Ölbäume,
(b)
gerodete und nicht ersetzte Ölbäume,
(c)
zusätzlich gepflanzte Ölbäume.

(12) Bei einem Antrag auf die Tabakbeihilfe nach Titel IV Kapitel 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 muss der Sammelantrag Folgendes enthalten:

(a)
eine Kopie des Anbauvertrags gemäß Artikel 110k Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 oder die Registriernummer dieses Vertrags,
(b)
die Angabe der Tabaksorte, die auf den einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen jeweils angebaut wird,
(c)
eine Kopie der von der zuständigen Behörde ausgestellten Kontrollbescheinigung, aus der hervorgeht, welche Menge getrockneter Tabakblätter, in Kilogramm ausgedrückt, an den Erstverarbeiter geliefert wurde.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die in Buchstabe c genannte Kopie zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch bis zum 15. Mai des Jahres nach der Ernte, gesondert vorgelegt werden kann.

(13) Bei einem Antrag auf die Beihilfe für Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger gemäß Titel IV Kapitel 10f der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 muss der Sammelantrag eine Kopie des Liefervertrags gemäß Artikel 110r derselben Verordnung enthalten.

(13a) Bei Beantragung der Übergangszahlungen für Obst und Gemüse gemäß Titel IV Kapitel 10g der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 oder der Übergangszahlung für Beerenfrüchte gemäß Titel IV Kapital 10h derselben Verordnung enthält der Sammelantrag eine Kopie des Verarbeitungsvertrags oder der Lieferverpflichtung gemäß Artikel 171da der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Informationen gemäß Unterabsatz 1 zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch bis zum 1. Dezember des Jahres der Antragstellung, gesondert vorgelegt werden können.

(14) Die erforderlichen Informationen in den in diesem Artikel genannten Belegen können von der zuständigen Behörde, soweit dies möglich ist, direkt bei der Auskunftsquelle eingeholt werden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74.

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