Artikel 12 VO (EG) 2004/796

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

(a)
die Identifizierung des Betriebsinhabers;
(b)
die betreffenden Beihilferegelungen;
(c)
die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
(d)
die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
(e)
gegebenenfalls die Olivenanbaufläche in Oliven-GIS-ha gemäß Anhang XXIV Nummern 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004;
(f)
eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.

(2) Zur Identifizierung der Zahlungsansprüche gemäß Absatz 1 Buchstabe c ist in dem an den Betriebsinhaber ausgegebenen vorgedruckten Formular gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 anzugeben.

(3) Zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs gemäß Absatz 1 Buchstabe d ist in dem an den Betriebsinhaber ausgegebenen vorgedruckten Formular gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 die im Rahmen der Betriebsprämienregelung oder der Regelung über die einheitliche Flächenzahlung beihilfefähige Höchstfläche je Referenzparzelle anzugeben. In den kartografischen Unterlagen nach dem genannten Artikel 22 Absatz 2 sind die Grenzen der Referenzparzellen und deren individuelle Identifizierung einzutragen, und vom Landwirt ist die Lage der einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen anzugeben.

In den Mitgliedstaaten, deren System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 das geografische Informationssystem für den Olivenanbau umfasst, enthalten die hinsichtlich der Ölbaumparzellen an den Betriebsinhaber auszugebenden kartografischen Unterlagen für jede Ölbaumparzelle die Anzahl der beihilfefähigen Ölbäume und ihren Standort auf der Parzelle sowie die Olivenanbaufläche in Oliven-GIS-ha gemäß Anhang XXIV Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004.

Bei einem Beihilfeantrag für Olivenhaine gemäß Titel IV Kapitel 10b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 enthalten die an den Betriebsinhaber auszugebenden kartografischen Unterlagen für jede Ölbaumparzelle

(a)
die Anzahl der nicht beihilfefähigen Ölbäume und ihren Standort auf der Parzelle,
(b)
die Olivenanbaufläche in Oliven-GIS-ha gemäß Anhang XXIV Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004,
(c)
die gemäß Artikel 110i Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgelegte Kategorie, in deren Rahmen die Beihilfe beantragt wird,
(d)
gegebenenfalls den Vermerk, dass die Parzelle unter ein in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1638/98 des Rates(1) vorgesehenes von der Kommission genehmigtes Programm fällt, sowie die Anzahl der betroffenen Ölbäume und ihren Standort auf der Parzelle.

(4) Wenn Änderungen, insbesondere Übertragungen von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, eingetreten sind oder wenn die Vordrucke nicht zutreffende Angaben enthalten, wird bei der Einreichung des Antrags das in den Absätzen 2 und 3 genannte vorgedruckte Formular vom Betriebsinhaber entsprechend berichtigt.

Betrifft die Berichtigung die Fläche der Referenzparzelle, so gibt der Betriebsinhaber die aktualisierte Fläche jeder betroffenen landwirtschaftlichen Parzelle und erforderlichenfalls die neuen Grenzen der Referenzparzelle an. Ist indes der Standort der Ölbäume in den kartografischen Unterlagen nicht richtig angegeben, so braucht der Betriebsinhaber nicht die richtige Größe der Fläche in Oliven-GIS-ha anzugeben, sondern lediglich den tatsächlichen Standort der Ölbäume.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 32.

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