Artikel 11 VO (EG) 2004/796

Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.

Ein Betriebsinhaber, der keine Beihilfe im Rahmen einer flächenbezogenen Beihilferegelung, aber eine Beihilfe im Rahmen einer anderen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Beihilferegelung oder eine Unterstützung gemäß den Artikeln 11, 12 und 98 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 beantragt, muss einen Sammelantrag einreichen, wenn er über landwirtschaftliche Flächen gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 verfügt, und diese gemäß Artikel 14 der vorliegenden Verordnung in dem Antrag angeben.

Ein Betriebsinhaber, der nur der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen nach den Artikeln 20 und 103 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 unterliegt, muss in jedem Kalenderjahr, in dem diese Verpflichtungen gelten, einen Sammelantrag einreichen.

Die Mitgliedstaaten können jedoch die Betriebsinhaber von der Pflicht gemäß den Unterabsätzen 2 und 3 freistellen, wenn die betreffenden Informationen den zuständigen Behörden im Rahmen anderer Verwaltungs- und Kontrollsysteme vorgelegt werden, die gemäß Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit dem integrierten System kompatibel sind.

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens 15. Juni festsetzen.

Nach dem Verfahren von Artikel 144 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 kann eine Verschiebung der in Unterabsatz 1 genannten Termine für bestimmte Gebiete gestattet werden, in denen die Einhaltung der normalen Termine wegen außergewöhnlicher Witterungsverhältnisse nicht möglich ist.

Bei der Festsetzung dieser Termine ziehen die Mitgliedstaaten den für die Vorlage aller notwendigen Angaben zur ordnungsgemäßen Bearbeitung und Zahlung der Beihilfen und für die Durchführung wirksamer Kontrollen benötigten Zeitraum in Betracht, insbesondere unter Berücksichtigung des nach Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zu bestimmenden Datums.

(3) Wenn bei der Verwaltung der Beihilferegelungen, für die ein Sammelantrag einzureichen ist, für einen Betriebsinhaber mehr als eine Zahlstelle zuständig ist, so stellt der betreffende Mitgliedstaat mit geeigneten Maßnahmen sicher, dass die Informationen im Sinne dieses Artikels allen beteiligten Zahlstellen mitgeteilt werden.

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