Artikel 10 VO (EG) 2004/796
Zahlung von Beihilfen für Kontrollen der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen
(1) Unbeschadet der in Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehenen Zeitspanne und etwaiger Bestimmungen über die Zahlung von Vorschüssen nach Absatz 3 des genannten Artikels dürfen Direktzahlungen im Rahmen dieser Verordnung erst getätigt werden, wenn die vom Mitgliedstaat nach den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung durchzuführenden Kontrollen zur Einhaltung der Beihilfevoraussetzungen abgeschlossen sind.
(2) Kann die Kontrolle der Einhaltung von in Abschnitt III Kapitel III dieser Verordnung festgelegten anderweitigen Verpflichtungen nicht vor der Leistung von Zahlungen abgeschlossen werden, so werden zu Unrecht geleistete Zahlungen gemäß Artikel 73 der vorliegenden Verordnung zurückgefordert.
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