Artikel 10 VO (EG) 2004/796
Zahlung von Beihilfen für Kontrollen der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen
(2) Kann die Kontrolle der Einhaltung von in Abschnitt III Kapitel III dieser Verordnung festgelegten anderweitigen Verpflichtungen nicht vor der Leistung von Zahlungen abgeschlossen werden, so werden zu Unrecht geleistete Zahlungen gemäß Artikel 73 der vorliegenden Verordnung zurückgefordert.
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