Artikel 9 VO (EG) 2004/796

Kontrollsystem für die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen

Die Mitgliedstaaten führen ein System zur wirksamen Kontrolle der Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen ein. Dieses System muss entsprechend Titel III Kapitel III der vorliegenden Verordnung insbesondere Folgendes vorsehen:

(a)
wenn als zuständige Kontrollbehörde nicht die Zahlstelle fungiert, die Übermittlung der erforderlichen Informationen über die Direktzahlungen beantragenden Betriebsinhaber von der Zahlstelle an die spezialisierten Kontrolleinrichtungen, gegebenenfalls über die koordinierende Stelle nach Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003;
(b)
die Methoden zur Auswahl der Kontrollstichproben;
(c)
Vorgaben über Art und Umfang der durchzuführenden Kontrollen;
(d)
Kontrollberichte, in denen insbesondere die festgestellten Verstöße und deren Schwere, Umfang, Dauer und Häufigkeit festgehalten werden;
(e)
wenn als zuständige Kontrollbehörde nicht die Zahlstelle fungiert, die Übermittlung der Kontrollberichte von den spezialisierten Kontrolleinrichtungen entweder an die Zahlstelle, oder die koordinierende Stelle nach Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 oder beide;
(f)
die Anwendung von Kürzungen und Ausschlüssen durch die Zahlstelle.

Die Mitgliedstaaten können darüber hinaus ein Verfahren vorsehen, wonach der Betriebsinhaber der Zahlstelle die erforderlichen Angaben zur Bestimmung der für ihn geltenden Anforderungen und Standards mitteilt.

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