Artikel 15a VO (EG) 2004/796

Beihilfeanträge

Jeder Antrag einer Erzeugergemeinschaft auf Gewährung einer Beihilfe gemäß Artikel 171 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 der Kommission(1) muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere:

(a)
die Identifizierung der Erzeugergemeinschaft,
(b)
die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen,
(c)
eine Erklärung der Erzeugergemeinschaft, dass sie von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfe Kenntnis genommen hat.

Die Erzeugergemeinschaft darf nur landwirtschaftliche Parzellen angeben, die für den Hopfenanbau genutzt werden und die im selben Kalenderjahr von den Mitgliedern der Erzeugergemeinschaft gemäß Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung angegeben worden sind.

Die Mitgliedstaaten können das Antragsverfahren vereinfachen, indem sie der Erzeugergemeinschaft ein vorgedrucktes Antragsformular übersenden, in dem alle von ihren Mitgliedern zu diesem Zweck gemäß Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung angegebenen Parzellen aufgeführt sind.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 345 vom 20.11.2004, S. 1.

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