Artikel 16 VO (EG) 2004/796

Antragsvoraussetzungen bei Beihilfeanträgen für Tiere

(1) Der Beihilfeantrag für Tiere muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

(a)
die Identifizierung des Betriebsinhabers;
(b)
einen Hinweis auf den Sammelantrag, sofern dieser bereits gestellt ist;
(c)
Anzahl und Art der Tiere, für die eine Beihilfe beantragt wird, und für Rinder den Kenncode der Tiere;
(d)
gegebenenfalls die Verpflichtung des Betriebsinhabers, die unter Buchstabe c) genannten Tiere während des Haltungszeitraums in seinem Betrieb zu halten, und Angabe der jeweiligen Haltungsorte sowie der betreffenden Zeiträume;
(e)
gegebenenfalls die individuelle Höchstgrenze bzw. die erzeugerspezifische Obergrenze für die betreffenden Tiere;
(f)
gegebenenfalls die einzelbetriebliche Milchreferenzmenge, die dem Betriebsinhaber am 31. März bzw. im Falle, dass der betreffende Mitgliedstaat von der Abweichung nach Artikel 130 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 Gebrauch macht, am 1. April des betreffenden Kalenderjahres zur Verfügung stand; ist diese Menge zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht bekannt, so wird sie der zuständigen Behörde so bald wie möglich mitgeteilt;
(g)
eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.

Ändert sich der Haltungsort der Tiere während des Haltungszeitraums, so ist dies der zuständigen Behörde vom Betriebsinhaber im voraus schriftlich mitzuteilen.

(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten jedem Tierhalter das Recht, ohne Einschränkungen in angemessenen Abständen und ohne übermäßige Wartezeit von der zuständigen Behörde über die ihn und seine Tiere betreffenden Angaben in der elektronischen Datenbank für Rinder informiert zu werden. Bei Einreichung des Beihilfeantrags erklärt der Betriebsinhaber, dass die darin enthaltenen Informationen zutreffend und vollständig sind, berichtigt gegebenenfalls fehlerhafte Angaben bzw. übermittelt fehlende Informationen.

(3) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass in Absatz 1 genannte Informationen, die der zuständigen Behörde bereits mitgeteilt wurden, im Beihilfeantrag nicht mehr aufgeführt werden müssen.

Die Mitgliedstaaten können insbesondere Verfahren vorsehen, wonach die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder für den Beihilfeantrag herangezogen werden können, sofern die Datenbank einem Standard in Bezug auf die Sicherheit und Umsetzung genügt, der für die ordnungsgemäße Durchführung der betreffenden Beihilferegelungen erforderlich ist. Diese Verfahren können in einem System bestehen, bei dem der Betriebsinhaber die Beihilfe für alle Tiere beantragen kann, die zu einem vom Mitgliedstaat zu bestimmenden Zeitpunkt nach den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder beihilfefähig sind. In diesem Fall treffen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten dass

(a)
Beginn und Ende des jeweiligen Haltungszeitraums entsprechend den Bestimmungen für die betreffende Beihilferegelung genau festgelegt und dem Betriebsinhaber bekannt sind;
(b)
dem Betriebsinhaber bekannt ist, dass Tiere, die im System zur Kennzeichnung ohne Registrierung von Rindern nicht ordnungsgemäß identifiziert bzw. registriert sind, als Tiere zählen, bei denen Unregelmäßigkeiten gemäß Artikel 59 festgestellt wurden;

Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, die im Zusammenhang mit der Mutterkuhprämie nach Artikel 125 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgestellt werden, werden proportional aufgeteilt auf die Anzahl von Tieren, die für den Bezug der Prämie benötigt werden und von Tieren, die für die Abgabe von Milch oder Milcherzeugnissen gemäß Artikel 125 Absatz 2 Buchstabe b) der genannten Verordnung benötigt werden. Solche Unregelmäßigkeiten werden jedoch zuerst auf die Anzahl von Tieren angerechnet, welche nicht innerhalb der individuellen Begrenzungen bzw. Höchstgrenzen gemäß Artikel 125 Absatz 2 Buchstabe b) und Artikel 126 der genannten Verordnung benötigt werden.

(4) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass ein Teil der in Absatz 1 genannten Informationen durch von ihnen zugelassene Stellen übermittelt werden kann oder muss. Der Betriebsinhaber bleibt jedoch für die übermittelten Informationen verantwortlich.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.