Artikel 17 VO (EG) 2004/796

Antragsvoraussetzungen bei Beihilfeanträgen auf Milchprämie und Ergänzungszahlungen

Jeder Milcherzeuger, der die Mutterkuhprämie und Ergänzungszahlungen nach Titel IV Kapitel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in Anspruch nehmen will, muss einen Beihilfeantrag stellen, der alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthält, insbesondere

(a)
die Identifizierung des Betriebsinhabers;
(b)
eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.

Der Antrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai, in Finnland und Schweden auf 15. Juni des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen.

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