Artikel 17a VO (EG) 2004/796
Antragsvoraussetzungen bei Beihilfeanträgen auf die Beihilfe für Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger, die spezielle Zahlung für Zucker und die gesonderte Zahlung für Obst und Gemüse
(1) Jeder Betriebsinhaber, der die Beihilfe für Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger gemäß Titel IV Kapitel 10f der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die spezielle Zahlung für Zucker gemäß Artikel 143ba derselben Verordnung bzw. die gesonderte Zahlung für Obst und Gemüse gemäß Artikel 143bb derselben Verordnung beantragt, muss einen Beihilfeantrag stellen, der alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthält, insbesondere
- (a)
- die Identifizierung des Betriebsinhabers;
- (b)
- eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.
Der Antrag auf die Beihilfe für Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger enthält auch eine Kopie des Liefervertrags gemäß Artikel 110r der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.
(2) Der Antrag auf die Beihilfe für Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger, die spezielle Zahlung für Zucker bzw. die gesonderte Zahlung für Obst und Gemüse ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai, in Estland, Lettland und Litauen auf spätestens 15. Juni des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen.
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Kopie des Liefervertrags gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch am 1. Dezember des Jahres der Antragstellung, gesondert vorgelegt werden kann.
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