Artikel 18 VO (EG) 2004/796
Vereinfachung der Verfahren
(1) Unbeschadet besonderer Bestimmungen dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 können die Mitgliedstaaten zulassen oder vorschreiben, dass Mitteilungen zwischen den Betriebsinhabern und den Behörden im Rahmen der vorliegenden Verordnung elektronisch übermittelt werden. Dabei ist in geeigneter Weise sicherzustellen, dass insbesondere
- (a)
- der Betriebsinhaber eindeutig identifiziert wird;
- (b)
- der Betriebsinhaber alle Anforderungen der betreffenden Beihilferegelung erfüllt;
- (c)
- die übermittelten Daten im Hinblick auf die ordnungsgemäße Durchführung der betreffenden Beihilferegelung zuverlässig sind; sofern die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder herangezogen werden, muss diese einem Standard in Bezug auf die Sicherheit und Umsetzung genügen, der für die ordnungsgemäße Durchführung der betreffenden Beihilferegelungen erforderlich ist;
- (d)
- die verlangten Begleitdokumente, sofern sie nicht elektronisch übermittelt werden können, innerhalb derselben Fristen bei den zuständigen Behörden eingehen, wie sie für nicht elektronische Übermittlung vorgeschrieben sind;
- (e)
- keine Diskriminierungen gegenüber den Antragstellern entstehen, die nicht die elektronische Übermittlung wählen.
(2) Ferner können die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen von Absatz 1 Buchstabe a) bis e) vereinfachte Verfahren für die Einreichung der Beihilfeanträge vorsehen, soweit die benötigten Daten bereits den Behörden vorliegen, insbesondere wenn gegenüber dem letzten Antrag für die betreffende Beihilferegelung keine Änderungen eingetreten sind.
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