Artikel 24 VO (EG) 2004/796
Gegenkontrollen
(1) Die Verwaltungskontrollen gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 müssen es gestatten, dass Unregelmäßigkeiten - insbesondere anhand elektronischer Mittel automatisch - festgestellt werden, und umfassen folgende Gegenkontrollen:
- (a)
- der angemeldeten Zahlungsansprüche bzw. der angemeldeten Parzellen, um ungerechtfertigte Mehrfachgewährungen derselben Beihilfe für ein und dasselbe Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr und ungerechtfertigte Kumulierungen von Beihilfen zu verhindern, die im Rahmen der in den Anhängen I und V der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten flächenbezogenen Beihilferegelungen gewährt werden;
- (b)
- der Zahlungsansprüche, um ihr Bestehen und die Erfüllung der Beihilfevoraussetzungen zu überprüfen;
- (c)
- zwischen den im Sammelantrag angegebenen landwirtschaftlichen Parzellen und den im Identifizierungssystem für landwirtschaftliche Parzellen nachgewiesenen Referenzparzellen, um die Beihilfefähigkeit der Flächen als solche zu überprüfen;
- (d)
- zwischen den Zahlungsansprüchen und der ermittelten Fläche, um zu überprüfen, ob den Ansprüchen eine entsprechende Hektaranzahl beihilfefähiger Fläche im Sinne von Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gegenübersteht;
- (e)
- anhand der elektronischen Datenbank für Rinder, um die Beihilfefähigkeit zu überprüfen und ungerechtfertigte Mehrfachgewährungen derselben Beihilfe für ein und dasselbe Kalenderjahr zu verhindern;
- (f)
- soweit Belegdokumente, Verträge, Anbauerklärungen oder schriftliche Erklärungen gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 vorzulegen sind, gegebenenfalls zwischen den im Sammelantrag und den in den Belegdokumenten, Verträgen, Anbauerklärungen oder schriftlichen Erklärungen gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 angegebenen landwirtschaftlichen Parzellen, um die Beihilfefähigkeit der Flächen zu überprüfen;
- (g)
- zwischen den im Sammelantrag angegebenen landwirtschaftlichen Parzellen und den einer amtlichen Überprüfung unterzogenen Flächen, bei denen festgestellt wurde, dass sie die Anforderungen der in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1674/72 des Rates vom 2. August 1972 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung und die Finanzierung der Beihilfen für Saatgut(1) genannten Richtlinien einhalten;
- (h)
- zwischen den von Erzeugergemeinschaften gemäß Artikel 15a angegebenen landwirtschaftlichen Parzellen, den entsprechenden von den Mitgliedern der Erzeugergemeinschaft gemäß Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 angegebenen Parzellen und den im Identifizierungssystem für landwirtschaftliche Parzellen nachgewiesenen Referenzparzellen, um die Beihilfefähigkeit zu überprüfen;
- (i)
- zwischen den im Sammelantrag angegebenen landwirtschaftlichen Parzellen und den von dem betreffenden Mitgliedstaat nach Artikel 110b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zum Baumwollanbau zugelassenen Parzellen;
- (j)
- zwischen der im Sammelantrag gemachten Angabe der Betriebsinhaber, Mitglied eines anerkannten Branchenverbands zu sein, den Angaben nach Artikel 13 Absatz 10 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung und den von den betreffenden anerkannten Branchenverbänden übermittelten Angaben, um zu überprüfen, ob der in Artikel 110f Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehene Anspruch auf eine Erhöhung der Beihilfe tatsächlich besteht;
- (k)
- zwischen den im Liefervertrag gemäß Artikel 110r der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gemachten Angaben und den vom Zuckerhersteller gemachten Angaben über die Lieferungen.
(2) Hinweisen auf Unregelmäßigkeiten, die sich infolge von Gegenkontrollen ergeben, wird durch andere angemessene Verwaltungsmaßnahmen und erforderlichenfalls durch eine Vor-Ort-Kontrolle weiter nachgegangen.
Stellen zwei oder mehr Betriebsinhaber für ein und dieselbe Referenzparzelle einen Beihilfeantrag im Rahmen derselben Beihilferegelung und überschreitet die angegebene Gesamtfläche die landwirtschaftliche Fläche, ohne dass diese Überschreitung über die gemäß Artikel 30 Absatz 1 festgelegte Toleranzmarge hinausgeht, so können die Mitgliedstaaten die betreffenden Flächen in dem entsprechenden Verhältnis verringern. In diesem Fall haben die betroffenen Betriebsinhaber die Möglichkeit, die Entscheidung anzufechten, sofern sie geltend machen können, dass — zu ihrem Nachteil — einer oder mehrere andere betroffene Betriebsinhaber ihre Fläche über die Toleranzmarge hinaus zu groß angegeben haben.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 177 vom 4.8.1972, S. 1.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.