Artikel 25 VO (EG) 2004/796
Allgemeine Grundsätze
(1) Die Vor-Ort-Kontrollen werden unangekündigt durchgeführt. Sofern der Prüfungszweck nicht gefährdet wird, ist jedoch eine auf das strikte Minimum beschränkte Ankündigungsfrist zulässig. Die Ankündigung darf außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen nicht mehr als 48 Stunden im Voraus erfolgen.
(2) Die in dieser Verordnung geregelten Vor-Ort-Kontrollen und andere gemeinschaftsrechtlich vorgesehene Kontrollen werden, wenn sich dies anbietet, gleichzeitig durchgeführt.
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