Artikel 26 VO (EG) 2004/796
Kontrollsätze
(1) Die Gesamtzahl der jährlichen Vor-Ort-Kontrollen erstreckt sich auf mindestens 5 % aller Betriebsinhaber, die im Rahmen der Betriebsprämienregelung oder der Flächenzahlungsregelung einen Antrag stellen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sich die Vor-Ort-Kontrollen auf jeweils mindestens 3 % der Betriebsinhaber erstrecken, die Beihilfen im Rahmen der anderen flächenbezogenen Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 beantragen.
(2) Die Gesamtzahl der jährlichen Vor-Ort-Kontrollen erstreckt sich ferner auf mindestens
- (a)
-
den in Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgelegten Mindestkontrollsatz von 30 % bzw. 20 % der für die Hanferzeugung angemeldeten Flächen.
Hat ein Mitgliedstaat bereits eine Regelung der vorherigen Genehmigung eines solchen Anbaus eingeführt und der Kommission schon vor Inkrafttreten dieser Verordnung seine Durchführungsmodalitäten und Bedingungen hierzu mitgeteilt, so sind der Kommission alle Änderungen an den Durchführungsmodalitäten und Bedingungen unverzüglich mitzuteilen;
- (b)
- 5 % aller Betriebsinhaber, die Beihilfen im Rahmen der Beihilferegelungen für Rinder beantragen. Bieten die elektronischen Datenbanken für Rinder jedoch in Bezug auf die Sicherheit und Durchführung nicht den Standard, der für eine ordnungsgemäße Verwaltung der betreffenden Beihilfemaßnahmen erforderlich ist, so erhöht sich der Prozentsatz auf 10 %. Diese Vor-Ort-Kontrollen umfassen auch mindestens 5 % aller Tiere pro Beihilferegelung, für die Beihilfen beantragt werden;
- (c)
- 5 % aller Betriebsinhaber, die Beihilfen im Rahmen der Beihilferegelung für Schafe und Ziegen beantragen, unabhängig davon, ob die Beihilfeanträge als Teil des Sammelantrags oder gesondert gestellt werden; diese Vor-Ort-Kontrollen umfassen auch mindestens 5 % aller Tiere, für die Beihilfen beantragt werden. Bieten die in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 vorgesehenen elektronischen Datenbanken für Schafe und Ziegen jedoch in Bezug auf die Sicherheit und Durchführung nicht den Standard, der für eine ordnungsgemäße Verwaltung der betreffenden Beihilfemaßnahmen erforderlich ist, so erhöht sich der Prozentsatz auf 10 % der Betriebsinhaber;
- (d)
- 2 % aller Milcherzeuger, die die Milchprämie und/oder die Ergänzungszahlungen beantragen;
- (e)
- 3 % aller Betriebsinhaber, deren landwirtschaftliche Parzellen von einer Erzeugergemeinschaft angegeben werden, die einen Antrag auf Zahlungen für Hopfen gemäß Artikel 15a stellt;
- (f)
- 20 % der gemäß Artikel 110d der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 anerkannten Branchenverbände, denen die Betriebsinhaber, die die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle nach Titel IV Kapitel 10a derselben Verordnung beantragt haben, ihren Angaben in den Sammelanträgen zufolge angehören;
- (g)
- 5 % der Erstverarbeiter bei den Kontrollen auf der Stufe der Erstverarbeitung und Aufbereitung, was die Anträge auf die Tabakbeihilfe nach Titel IV Kapitel 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 betrifft;
- (h)
- hinsichtlich der Anträge auf die Zahlung der Beihilfe für Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger gemäß Titel IV Kapitel 10f der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 betreffend die beim Zuckerhersteller durchgeführten Kontrollen der Menge Quotenzucker, die aus den gemäß Artikel 110r derselben Verordnung gelieferten Mengen Zuckerrüben und Zuckerrohr gewonnen wurden, mindestens 5 % der Antragsteller, die an den betreffenden Hersteller liefern.
(3) Werden bei den Vor-Ort-Kontrollen bedeutende Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit einer bestimmten Beihilferegelung oder in einem bestimmten Gebiet oder Teilgebiet festgestellt, so führen die zuständigen Behörden im laufenden Jahr entsprechende zusätzliche Vor-Ort-Kontrollen durch und sorgen im darauf folgenden Jahr dafür, dass ein entsprechend höherer Prozentsatz von Betriebsinhabern einer Vor-Ort-Kontrolle unterzogen wird.
(4) Ist vorgesehen, dass einzelne Elemente einer Vor-Ort-Kontrolle auf der Basis einer Stichprobenauswahl durchgeführt werden können, so muss die Stichprobe ein verlässliches und repräsentatives Kontrollniveau gewährleisten. Die Mitgliedstaaten legen die Kriterien für die Stichprobenauswahl fest. Werden bei der Kontrolle der Stichprobe Unregelmäßigkeiten festgestellt, so wird die Stichprobe entsprechend vergrößert.
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