Artikel 27 VO (EG) 2004/796
Auswahl der Kontrollstichprobe
(1) Die zuständige Behörde wählt anhand einer Risikoanalyse und je nach Repräsentativität der eingereichten Beihilfeanträge die Stichproben für die nach dieser Verordnung durchzuführenden Vor-Ort-Kontrollen aus. Die Wirksamkeit der Risikoanalyse ist jährlich zu überprüfen und zu aktualisieren:
- (a)
- durch Feststellung der Relevanz jedes einzelnen Risikofaktors;
- (b)
- durch Vergleich der Ergebnisse der risikobasierten Stichprobe und der in Unterabsatz 2 genannten, nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Stichprobe;
- (c)
- durch Berücksichtigung der besonderen Situation im Mitgliedstaat.
Zur Sicherstellung der Repräsentativität wählen die Mitgliedstaaten 20 % bis 25 % der Mindestanzahl der gemäß Artikel 26 Absätze 1 und 2 einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehenden Betriebsinhaber nach dem Zufallsprinzip aus.
Übersteigt die Anzahl der einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehenden Betriebsinhaber jedoch die Mindestanzahl Betriebsinhaber, die einer Vor-Ort-Kontrolle gemäß Artikel 26 Absätze 1 und 2 zu unterziehen sind, so sollte der Prozentsatz der nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Betriebsinhaber in der zusätzlichen Stichprobe 25 % nicht übersteigen.
(2) Bei der Risikoanalyse werden folgende Kriterien berücksichtigt:
- (a)
- die Beihilfebeträge;
- (b)
- die Zahl der landwirtschaftlichen Parzellen sowie die Fläche bzw. die Zahl der Tiere, für die Beihilfe beantragt wird;
- (c)
- die Entwicklung gegenüber dem Vorjahr;
- (d)
- die Kontrollergebnisse der Vorjahre;
- (e)
- Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 und die Verordnung (EG) Nr. 21/2004;
- (f)
- Betriebsinhaber, die unmittelbar oberhalb oder unmittelbar unterhalb von Begrenzungsfaktoren liegen, die für die Gewährung der Beihilfen relevant sind;
- (g)
- Ersetzungen von Tieren gemäß Artikel 58 dieser Verordnung;
- (h)
- die Einhaltung des Artikels 49 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003;
- (i)
- die Menge an zur Herstellung von Kartoffelstärke vorgesehenen Kartoffeln im Hinblick auf die im Anbauvertrag gemäß Artikel 13 Absatz 7 erklärte Fläche;
- (j)
- bei einem Antrag auf die Beihilfe für Saatgut nach Titel IV Kapitel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 die Menge an zertifiziertem Saatgut in Beziehung zur angemeldeten Fläche;
- (k)
- bei Anträgen auf die Tabakbeihilfe gemäß Titel IV Kapitel 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 nach Sorten aufgeschlüsselt die Mengen Rohtabak, für die Anbauverträge bestehen, in Beziehung zu den als Tabakanbauflächen angegebenen Flächen;
- (l)
- bei Kontrollen von Erstverarbeitungsunternehmen in Zusammenhang mit den Anträgen auf die Tabakbeihilfe gemäß Titel IV Kapitel 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 die verschiedenen Unternehmensgrößen;
- (m)
- sonstige von den Mitgliedstaaten festzulegende Parameter.
(3) Die zuständige Behörde hält die Gründe für die Auswahl des Betriebsinhabers für eine Vor-Ort-Kontrolle schriftlich fest. Der die Vor-Ort-Kontrolle durchführende Inspektor ist vor Beginn der Kontrolle entsprechend zu informieren.
(4) Gegebenenfalls kann vor Ablauf des betreffenden Beantragungszeitraums anhand der verfügbaren Informationen ein Teil der Kontrollstichprobe ausgewählt werden. Die vorläufige Stichprobe wird ergänzt, wenn alle relevanten Anträge vorliegen.
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