Artikel 28 VO (EG) 2004/796

Kontrollbericht

(1) Über jede gemäß diesem Abschnitt durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle ist ein Kontrollbericht anzufertigen, der es ermöglicht, die Einzelheiten der vorgenommenen Kontrollschritte nachzuvollziehen. Der Bericht muss insbesondere folgende Angaben enthalten:

(a)
die kontrollierten Beihilferegelungen und Anträge;
(b)
die anwesenden Personen;
(c)
die kontrollierten landwirtschaftlichen Parzellen, die vermessenen landwirtschaftlichen Parzellen, gegebenenfalls einschließlich der Anzahl der Ölbäume und ihres Standorts auf der Parzelle, die Ergebnisse der Vermessung je vermessene landwirtschaftliche Parzelle und die angewandten Messverfahren;
(d)
Zahl und Art der vorgefundenen Tiere und gegebenenfalls die kontrollierten Ohrmarkennummern, Eintragungen in das Bestandsregister und die elektronische Datenbank für Rinder und/oder Schafe und Ziegen, kontrollierte Belegdokumente, die Ergebnisse der Kontrollen und gegebenenfalls besondere Bemerkungen zu einzelnen Tieren und/oder ihre Kenncodes;
(e)
ob und gegebenenfalls wie lange im Voraus die Kontrolle angekündigt war;
(f)
Angaben zu spezifischen Kontrollmaßnahmen, die bei einzelnen Beihilferegelungen vorzunehmen waren;
(g)
Angaben zu sonstigen Kontrollmaßnahmen.

(2) Der Betriebsinhaber kann den Bericht unterzeichnen und dadurch seine Anwesenheit bei der Kontrolle bezeugen und Bemerkungen zu dieser Kontrolle hinzufügen. Werden Unregelmäßigkeiten festgestellt, erhält der Betriebsinhaber eine Ausfertigung des Berichts.

Wird die Vor-Ort-Kontrolle mittels Fernerkundung gemäß Artikel 32 durchgeführt, so können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass dem Betriebsinhaber bzw. seinem Vertreter keine Gelegenheit zur Unterzeichnung des Kontrollberichts gegeben werden muss, wenn bei der Kontrolle durch Fernerkundung keine Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden. Falls aufgrund solcher Kontrollen Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, so ist Gelegenheit zur Unterzeichnung des Berichts zu geben, bevor die zuständige Behörde aus den Feststellungen ihre Schlussfolgerungen im Hinblick auf etwaige sich daraus ergebende Kürzungen oder Ausschlüsse zieht.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.