Artikel 58 VO (EG) 2004/796
Ersetzung
(1) Die im Betrieb vorhandenen Rinder gelten nur als ermittelt, wenn sie im Beihilfeantrag aufgeführt sind. Mutterkühe und Färsen, für die eine Beihilfe gemäß Artikel 125 bzw. Artikel 129 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 beantragt wird, können jedoch während des Haltungszeitraums innerhalb der in den genannten Artikeln festgelegten Begrenzungen ersetzt werden, ohne dass dies zum Verlust des Anspruchs auf Zahlung der beantragten Prämien führt.
(2) Ersetzungen gemäß Absatz 1 müssen innerhalb von zwanzig Tagen nach Eintritt des Umstands, der die Ersetzung erforderlich macht, erfolgen und spätestens drei Tage, nachdem sie erfolgt sind, im Register eingetragen werden. Die zuständige Behörde, bei der der Prämienantrag gestellt wurde, muss innerhalb von sieben Arbeitstagen nach der Ersetzung unterrichtet werden.
Macht ein Mitgliedstaat jedoch von den Möglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 Gebrauch, so kann dieser Mitgliedstaat vorsehen, dass die an die elektronische Datenbank für Rinder übermittelten Meldungen, dass ein Tier den Betrieb verlassen hat und unter Beachtung der Fristen nach Unterabsatz 1 ein anderes Tier in den Betrieb eingestellt worden ist, an die Stelle der Unterrichtung der zuständigen Behörde treten kann.
(3) Beantragt ein Betriebsinhaber gleichzeitig Beihilfen für Schafe und Ziegen und sind die gezahlten Beihilfebeträge gleich hoch, so kann ein Schaf durch eine Ziege und umgekehrt ersetzt werden. Schafe und Ziegen, für die eine Beihilfe gemäß Artikel 113 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 beantragt wird, können während des Haltungszeitraums innerhalb der im genannten Artikel festgelegten Begrenzungen ersetzt werden, ohne dass dies zum Verlust des Anspruchs auf Zahlung der beantragten Prämien führt.
(4) Ersetzungen gemäß Absatz 3 müssen innerhalb von zehn Tagen nach Eintritt des Umstands, der die Ersetzung erforderlich macht, erfolgen und spätestens drei Tage, nachdem sie erfolgt sind, im Register eingetragen werden. Die zuständige Behörde, bei der der Prämienantrag gestellt wurde, muss innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Ersetzung unterrichtet werden.
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