Artikel 57 VO (EG) 2004/796

Berechnungsgrundlage

(1) Gilt eine individuelle Höchstgrenze oder eine erzeugerspezifische Obergrenze, so wird die Zahl der in den Beihilfeanträgen angegebenen Tiere auf die Höchstgrenze oder die Obergrenze verringert, die für den betreffenden Betriebsinhaber festgesetzt wurde.

(2) In keinem Fall darf die Beihilfe für mehr Tiere gewährt werden, als im Beihilfeantrag angegeben sind.

(3) Liegt die Zahl der in einem Beihilfeantrag angegebenen Tiere über der Zahl der bei Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen ermittelten Tiere, so wird der Beihilfebetrag unbeschadet der Artikel 59 und 60 anhand der Zahl der ermittelten Tiere berechnet.

Konnte ein Betriebsinhaber jedoch infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne des Artikels 72 seiner Haltungsverpflichtung nicht nachkommen, so bleibt der Beihilfeanspruch für die bei Eintreten der höheren Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände beihilfefähigen Tiere erhalten.

(4) Werden Verstöße gegen die Vorschriften des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern festgestellt, so gilt Folgendes:

(a)
Ein Rind, das eine der beiden Ohrmarken verloren hat, gilt dennoch als ermittelt, wenn es durch die übrigen Elemente des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern eindeutig identifiziert werden kann.
(b)
Handelt es sich bei den festgestellten Verstößen um fehlerhafte Eintragungen in das Register oder die Tierpässe, so gilt das betreffende Tier erst dann als nicht ermittelt, wenn derartige Fehler bei mindestens zwei Kontrollen innerhalb von 24 Monaten festgestellt werden. In allen anderen Fällen gelten die betreffenden Tiere nach der ersten Feststellung als nicht ermittelt.

Artikel 19 gilt für Meldungen und Eintragungen im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern.

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