Artikel 56 VO (EG) 2004/796

Berechnung der Futterfläche für die Extensivierungsprämie gemäß Artikel 132 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003

(1) Die Extensivierungsprämie gemäß Artikel 132 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 kann nicht für eine größere Zahl von Tieren gewährt werden als die, für welche nach Anwendung von Artikel 55 dieser Verordnung die in Artikel 131 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Prämien gewährt werden dürfen.

(2) Unbeschadet von Absatz 1 wird die betreffende Futterfläche nach Artikel 50 bestimmt.

Wird die Höchstgrenze des Besatzdichtefaktors für die so ermittelte Futterfläche nicht überschritten, so dient die ermittelte Fläche als Grundlage für die Berechnung der Extensivierungsprämie.

Wird die Höchstgrenze überschritten, ist der Gesamtbetrag, auf den der Betriebsinhaber auf der Grundlage von im laufenden Kalenderjahr für Prämienregelungen gemäß Artikel 131 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gestellten Anträgen Anspruch hat, um 50 % des Betrags zu kürzen, der ihm als Extensivierungsprämie gewährt wurde oder gewährt worden wäre.

(3) Ist die Differenz zwischen der angegebenen und der ermittelten Fläche das Ergebnis vorsätzlich begangener Unregelmäßigkeiten und wird die Höchstgrenze des Besatzdichtefaktors für die ermittelte Fläche überschritten, so ist der Gesamtbetrag gemäß Absatz 2 zu verweigern. In diesem Fall findet Artikel 53 Absatz 2 entsprechend Anwendung.

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