Artikel 55 VO (EG) 2004/796
Berechnung der Futterfläche für die in Artikel 131 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Prämien
(1) Artikel 50 Absätze 1 und 3, Artikel 51 Absatz 1 und Artikel 53 finden Anwendung auf die Berechnung der Futterfläche für die Gewährung der in Artikel 131 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Prämien.
(2) Wird eine Differenz von mehr als 50 % zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 50 Absatz 3 ermittelten Fläche festgestellt, so wird der Betriebsinhaber bei den Beihilfeanträgen, die er während der auf das Kalenderjahr der Feststellung folgenden drei Kalenderjahre stellt, ein weiteres Mal für eine Futterfläche ausgeschlossen, die der Differenz zwischen der angegebenen und der ermittelten Fläche entspricht. Kann die auszuschließende Fläche innerhalb dieses Zeitraums nicht vollständig verrechnet werden, verfällt der noch verbleibende Saldo.
(3) Die Kürzungen und Ausschlüsse gemäß den Absätzen 1 und 2 sind nur dann anzuwenden, wenn die angegebene Fläche zu einer höheren Beihilfe geführt hat oder geführt hätte.
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