Artikel 54b VO (EG) 2004/796

Kürzungen und Ausschlüsse bei Anträgen auf die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle

Wird festgestellt, dass der Betriebsinhaber die Verpflichtungen aufgrund Artikel 171af Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 nicht einhält, so verliert er unbeschadet etwaiger nach Artikel 51 oder 53 vorzunehmender Kürzungen und Ausschlüsse den Anspruch auf die in Artikel 110f Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehene Erhöhung der Beihilfe. Außerdem wird dem betreffenden Betriebsinhaber die in Artikel 110c vorgesehene Baumwollbeihilfe je Hektar beihilfefähige Fläche um den in Artikel 110f Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgelegten Erhöhungsbetrag gekürzt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.