Artikel 54a VO (EG) 2004/796
Kürzungen und Ausschlüsse bei Beihilfeanträgen für Tabak
Wird festgestellt, dass bis zum 20. Juni des Erntejahres auf der im Anbauvertrag angegebenen Parzelle nicht wieder Tabak angepflanzt wurde, so gilt Folgendes:
- (a)
- 50 % der Beihilfe für die laufende Ernte werden einbehalten, wenn die Anpflanzung bis spätestens zum 30. Juni erfolgt.
- (b)
- Der Beihilfeanspruch entfällt für die laufende Ernte, wenn die Anpflanzung nach dem 30. Juni erfolgt.
Die Ausschlüsse und Kürzungen nach Unterabsatz 1 Buchstaben a und b gelten jedoch nicht, wenn der Betriebsinhaber entsprechend Artikel 171cd Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 die Verzögerung nach Ansicht der zuständigen Behörde hinreichend begründen kann.
Wird festgestellt, dass die Parzelle, auf der der Tabak angebaut wird, nicht der im Anbauvertrag angegebenen Parzelle entspricht, so wird die dem betreffenden Betriebsinhaber für die laufende Ernte zu zahlende Beihilfe um 5 % gekürzt.
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