Artikel 54 VO (EG) 2004/796

Kürzungen und Ausschlüsse bei Beihilfeanträgen für Saatgut

(1) Wird festgestellt, dass Saatgut, für das ein Beihilfeantrag gestellt worden ist, vom Betriebsinhaber nicht im Sinne von Artikel 31 Buchstabe b Ziffer iii) tatsächlich für die Aussaat vermarktet wurde, so wird die für die betreffenden Arten zu zahlende Beihilfe nach Anwendung etwaiger Kürzungen gemäß Artikel 52 um 50 % gekürzt, falls die nicht vermarktete Menge sich auf mehr als 2 %, jedoch höchstens 5 % der im Beihilfeantrag angegebenen Menge beläuft. Liegt die nicht vermarktete Menge über 5 %, so wird für das betreffende Wirtschaftsjahr keine Saatgutbeihilfe gewährt.

(2) Wird festgestellt, dass die Beihilfe für Saatgut beantragt worden ist, das nicht amtlich zertifiziert oder in dem Mitgliedstaat nicht während des Kalenderjahres, in dem das Wirtschaftsjahr beginnt, für das die Beihilfe festgesetzt worden ist, geerntet wurde, so wird weder für das betreffende noch für das darauf folgende Wirtschaftsjahr eine Beihilfe gewährt.

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