Artikel 45 VO (EG) 2004/796

Auswahl der Kontrollstichprobe

(1) Unbeschadet der Kontrollen im Nachgang zu Verstößen, die der zuständigen Kontrollbehörde auf andere Weise zur Kenntnis gelangt sind, stützt sich die Auswahl der gemäß Artikel 44 zu kontrollierenden Betriebe gegebenenfalls auf eine Risikoanalyse gemäß den geltenden Rechtsvorschriften oder auf eine für die betreffenden Anforderungen oder Standards geeignete Risikoanalyse. Diese Risikoanalyse kann auf Ebene landwirtschaftlicher Einzelbetriebe, auf Ebene von Betriebskategorien oder geografischen Gebieten oder im Fall von Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe b dieses Artikels auf Ebene von Unternehmen vorgenommen werden.

Bei der Risikoanalyse können einer oder beide der folgenden Faktoren berücksichtigt werden:

(a)
die Teilnahme eines Betriebsinhabers am Betriebsberatungssystem gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003;
(b)
die Teilnahme eines Betriebsinhabers an einem Zertifizierungssystem, sofern dieses System für die betreffenden Anforderungen und Standards relevant ist.

Unbeschadet von Artikel 44 Absatz 1 kann ein Mitgliedstaat beschließen, im Rahmen derselben Risikoanalyse Betriebsinhaber, die Direktzahlungen erhalten, und Betriebsinhaber auszuwählen, die der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen nach den Artikeln 20 und 103 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 unterliegen.

(1a) Zur Sicherstellung der Repräsentativität werden von der Mindestzahl von Betriebsinhabern, bei denen gemäß Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 1 Vor-Ort-Kontrollen durchzuführen sind, 20 % bis 25 % nach dem Zufallsprinzip ausgewählt.

Ist die Anzahl der einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehenden Betriebsinhaber jedoch höher als die Mindestanzahl Betriebsinhaber, die gemäß Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 1 einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehen sind, so sollte der Prozentsatz der nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Betriebsinhaber in der zusätzlichen Stichprobe 25 % nicht übersteigen.

(1b) Gegebenenfalls kann vor Ablauf des betreffenden Beantragungszeitraums anhand der verfügbaren Informationen eine vorläufige Stichprobe gebildet werden. Die vorläufige Stichprobe wird ergänzt, wenn alle relevanten Anträge vorliegen.

(2) Die gemäß Artikel 44 zu kontrollierenden Betriebsinhaber werden unter den Betriebsinhabern ausgewählt, die bereits gemäß den Artikeln 26 und 27 ausgewählt wurden und für die die jeweiligen Anforderungen oder Standards gelten. Die Stichprobe gemäß Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird jedoch aus Betriebsinhabern ausgewählt, die der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen nach den Artikeln 20 und 103 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 für das betreffende Kalenderjahr unterliegen.

(3) Abweichend von Absatz 2 können die gemäß Artikel 44 zu kontrollierenden Betriebsinhaber aus der Grundgesamtheit der Betriebsinhaber ausgewählt werden, die Beihilfeanträge im Rahmen von Stützungsregelungen für Direktzahlungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gestellt haben, und aus den Betriebsinhabern ausgewählt werden, die der Anwendung der Artikel 20 und 103 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 unterliegen, wobei alle Betriebsinhaber die jeweiligen Anforderungen oder Standards einhalten müssen.

In diesem Fall gilt Folgendes:

(a)
Gelangt die zuständige Kontrollbehörde bei der auf Ebene landwirtschaftlicher Einzelbetriebe vorgenommenen Risikoanalyse zu der Schlussfolgerung, dass Nichtbegünstigte einer Direktbeihilfe ein höheres Risiko als Betriebsinhaber mit Beihilfeantrag aufweisen, so kann sie Betriebsinhaber, die einen Beihilfeantrag gestellt haben, durch Nichtbegünstigte ersetzen. Dennoch muss in diesem Fall die Gesamtzahl der kontrollierten Betriebsinhaber den in Artikel 44 Absatz 1 festgelegten Kontrollsatz erreichen. Die Gründe für solche Ersetzungen müssen ordnungsgemäß begründet und dokumentiert sein.
(b)
Falls sich die Wirksamkeit dadurch erhöht, kann die Risikoanalyse statt auf Ebene landwirtschaftlicher Einzelbetriebe auf Ebene von Unternehmen, insbesondere von Schlachthöfen, Händlern oder Lieferanten durchgeführt werden; in diesem Fall können die so kontrollierten Betriebsinhaber auf den in Artikel 44 Absatz 1 festgelegten Kontrollsatz angerechnet werden.

(4) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Verfahren können miteinander kombiniert werden, sofern sich durch eine solche Kombination die Wirksamkeit des Kontrollsystems erhöht.

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