Artikel 44 VO (EG) 2004/796
Mindestkontrollsatz
(1) Die zuständige Kontrollbehörde führt im Bereich der in ihre Zuständigkeit fallenden Anforderungen oder Standards Kontrollen bei mindestens 1 % aller Betriebsinhaber durch, die Beihilfeanträge im Rahmen der Stützungsregelungen für Direktzahlungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gestellt haben und für die die betreffende Kontrollbehörde zuständig ist. Die zuständige Kontrollbehörde führt im Bereich der in ihre Zuständigkeit fallenden Anforderungen oder Standards im betreffenden Kalenderjahr auch Kontrollen bei mindestens 1 % aller Betriebsinhaber durch, die der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen nach den Artikeln 20 und 103 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 unterliegen und für die die betreffende Kontrollbehörde zuständig ist.
Der Mindestkontrollsatz gemäß Unterabsatz 1 kann auf der Ebene jeder zuständigen Kontrollbehörde oder auf der Ebene jedes Rechtsaktes oder Standards oder jeder Gruppe von Rechtsakten oder Standards erreicht werden. Werden die Kontrollen nicht, wie in Artikel 42 vorgesehen, von den Zahlstellen durchgeführt, so kann dieser Mindestkontrollsatz jedoch trotzdem auf der Ebene jeder Zahlstelle erreicht werden.
Sofern in den für die Rechtsakte und Standards geltenden Rechtsvorschriften bereits Mindestkontrollsätze festgelegt sind, finden diese Kontrollsätze anstelle des Mindestkontrollsatzes gemäß Unterabsatz 1 Anwendung. Alternativ können die Mitgliedstaaten beschließen, dass etwaige Verstöße, die bei Vor-Ort-Kontrollen im Rahmen der für die Rechtsakte und Standards geltenden Rechtsvorschriften außerhalb der Stichprobe gemäß Unterabsatz 1 aufgedeckt wurden, der für den betreffenden Rechtsakt oder Standard zuständigen Kontrollbehörde gemeldet und von dieser weiterbehandelt werden. Die Bestimmungen dieses Titels finden Anwendung.
(1a) Bei der Bestimmung des Mindestkontrollsatzes gemäß Absatz 1 bleiben die nach Artikel 6 Absatz 3 bzw. Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erforderlichen Maßnahmen unberücksichtigt.
(2) Sollte bei den Vor-Ort-Kontrollen ein erheblicher Grad an Verstößen in Bezug auf einen bestimmten Rechtsakt oder Standard festgestellt werden, so ist im nachfolgenden Kontrollzeitraum die Zahl der für diesen Rechtsakt oder Standard durchzuführenden Vor-Ort-Kontrollen zu erhöhen.
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