Artikel 43 VO (EG) 2004/796
Verwaltungskontrollen
Je nach den betreffenden Anforderungen, Standards, Rechtsakten oder Bereichen der anderweitigen Verpflichtungen können die Mitgliedstaaten die Durchführung von Verwaltungskontrollen beschließen, insbesondere solche, die in den auf die jeweiligen Anforderungen, Standards, Rechtsakte oder Bereiche der anderweitigen Verpflichtungen anwendbaren Kontrollsystemen bereits vorgesehen sind.
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