Artikel 46 VO (EG) 2004/796
Feststellung der Einhaltung von Anforderungen und Standards
(1) Die Einhaltung von Anforderungen und Standards wird gegebenenfalls mit den Mitteln festgestellt, die in den Rechtsvorschriften zu den betreffenden Anforderungen oder Standards vorgesehen sind.
(2) In anderen Fällen erfolgt die Feststellung gegebenenfalls mit von der zuständigen Kontrollbehörde bestimmten geeigneten Mitteln, die eine mindestens gleichwertige Genauigkeit wie die nach den einzelstaatlichen Vorschriften durchgeführten amtlichen Feststellungen gewährleisten müssen.
(3) Die Vor-Ort-Kontrollen können gegebenenfalls mittels Fernerkundung vorgenommen werden.
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