Artikel 47 VO (EG) 2004/796
Gegenstand der Vor-Ort-Kontrollen
(1) Bei den Kontrollen im Rahmen der Stichprobe gemäß Artikel 44 sorgt die zuständige Kontrollbehörde dafür, dass alle so ausgewählten Betriebsinhaber in Bezug auf die Einhaltung der in die Zuständigkeit der Kontrollbehörde fallenden Anforderungen und Standards kontrolliert werden.
Unbeschadet des Unterabsatzes 1 werden im Falle, dass der Mindestkontrollsatz gemäß Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 2 auf der Ebene jedes Rechtsaktes oder Standards oder jeder Gruppe von Rechtsakten oder Standards erreicht wird, die ausgewählten Betriebsinhaber in Bezug auf die Einhaltung des betreffenden Rechtsaktes oder Standards oder der betreffenden Gruppe von Rechtsakten oder Standards kontrolliert.
In der Regel wird jeder für eine Vor-Ort-Kontrolle ausgewählte Betriebsinhaber zu einem Zeitpunkt kontrolliert, zu dem die meisten Anforderungen und Standards, für die er ausgewählt wurde, überprüft werden können. Die Mitgliedstaaten stellen jedoch sicher, dass während des Jahres für sämtliche Anforderungen und Standards ein angemessenes Kontrollniveau erreicht wird.
(1a) Die Vor-Ort-Kontrollen erfassen soweit anwendbar die gesamte landwirtschaftliche Fläche des Betriebs. Die tatsächliche Feldbesichtigung im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle kann sich jedoch auf eine Stichprobe von mindestens der Hälfte der von der Anforderung oder dem Standard betroffenen landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs beschränken, sofern diese Stichprobe ein verlässliches und repräsentatives Kontrollniveau in Bezug auf die Anforderungen und Standards gewährleistet. Werden bei dieser Stichprobenkontrolle Verstöße aufgedeckt, so wird die Stichprobe der tatsächlich besichtigten landwirtschaftlichen Parzellen ausgeweitet.
Darüber hinaus kann sich im Falle, dass die für den Rechtsakt oder die Standards geltenden Rechtsvorschriften dies vorsehen, die tatsächliche Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen und Standards im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle auf eine repräsentative Stichprobe der zu kontrollierenden Objekte beschränken. Die Mitgliedstaaten stellen jedoch sicher, dass die Kontrollen für alle Anforderungen und Standards durchgeführt werden, deren Einhaltung zum Zeitpunkt des Besuchs überprüft werden kann.
(2) Die Kontrollen nach Absatz 1 werden in der Regel im Zuge eines einzigen Kontrollbesuchs durchgeführt und bestehen in einer Überprüfung der Anforderungen und Standards, deren Einhaltung zum Besuchszeitpunkt kontrolliert werden kann, mit dem Ziel, mögliche Verstöße gegen diese Anforderungen und Standards aufzudecken und darüber hinaus die Fälle zu bestimmen, die weiterer Kontrollen bedürfen.
(3) Sofern die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Kontrollen mindestens dieselbe Wirksamkeit aufweisen wie sie sich durch Vor-Ort-Kontrollen erreichen lässt, können die Kontrollen auf Ebene landwirtschaftlicher Einzelbetriebe durch Verwaltungskontrollen oder Kontrollen auf Ebene von Unternehmen gemäß Artikel 45 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe b ersetzt werden.
(4) Bei der Durchführung der Vor-Ort-Kontrollen können die Mitgliedstaaten objektive, sich auf bestimmte Anforderungen oder Standards beziehende Indikatoren anwenden, sofern sie sicherstellen, dass die Kontrollen der betreffenden Anforderungen und Standards mindestens ebenso wirkungsvoll sind wie Vor-Ort-Kontrollen, die ohne Verwendung von Indikatoren erfolgen.
Die Indikatoren hängen direkt mit den Anforderungen oder Standards zusammen, die sie repräsentieren, und decken alle Aspekte ab, die bei der Kontrolle dieser Anforderungen oder Standards zu überprüfen sind.
(5) Die Vor-Ort-Kontrollen im Zusammenhang mit der Stichprobe gemäß Artikel 44 Absatz 1 werden im selben Kalenderjahr durchgeführt, in dem die Beihilfeanträge eingereicht wurden.
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