Artikel 48 VO (EG) 2004/796

Kontrollbericht

(1) Über jede Vor-Ort-Kontrolle im Rahmen dieses Kapitels ist von der zuständigen Kontrollbehörde, unabhängig davon, ob der betreffende Betriebsinhaber für die Vor-Ort-Kontrolle nach Maßgabe von Artikel 45 ausgewählt wurde oder ob es sich um einen Nachgang zu Verstößen, die der zuständigen Kontrollbehörde auf andere Weise zur Kenntnis gelangt sind, handelt, ein Kontrollbericht anzufertigen.

Der Kontrollbericht untergliedert sich in folgende Teile:

(a)
einen allgemeinen Teil, der insbesondere folgende Angaben enthält:

(i)
den für die Vor-Ort-Kontrolle ausgewählten Betriebsinhaber;
(ii)
die anwesenden Personen;
(iii)
ob und gegebenenfalls wie lange im voraus die Kontrolle angekündigt war.

(b)
einen Teil, aus dem gesondert für jeden der Rechtsakte und Standards die durchgeführten Kontrollen hervorgehen und der insbesondere folgende Angaben enthält:

(i)
die der Vor-Ort-Kontrolle unterzogenen Anforderungen und Standards;
(ii)
Art und Umfang der durchgeführten Kontrollen;
(iii)
Kontrollergebnisse;
(iv)
Rechtsakte und Standards, bei denen Verstöße festgestellt wurden.

(c)
einen bewertenden Teil, in dem für jeden der Rechtsakte und/oder Standards die Bedeutung der Verstöße auf der Grundlage der in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Kriterien „Schwere” , „Ausmaß” , „Dauer” und „Häufigkeit” beurteilt und alle Faktoren aufgeführt werden, die zu einer Erhöhung oder Verminderung der anzuwendenden Kürzung führen sollten.

Soweit die Vorschriften hinsichtlich der betreffenden Anforderung oder des Standards einen Ermessensspielraum lassen, eine festgestellte Nichteinhaltung nicht weiter zu verfolgen, ist dies im Bericht zu vermerken. Dies gilt auch, sofern der Mitgliedstaat gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL)(1) einen Übergangszeitraum für die Einhaltung neu eingeführter Standards gewährt oder Junglandwirten gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 445/2002 der Kommission vom 26. Februar 2002 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999(2)

(2) Der Betriebsinhaber wird über jeden festgestellten Verstoß innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle informiert.

Sofern der Betriebsinhaber nicht sofortige Abhilfemaßnahmen, mit denen der festgestellte Verstoß beendet wird, im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 getroffen hat, werden ihm die gemäß der genannten Bestimmung zu treffenden Abhilfemaßnahmen innerhalb der Frist nach Unterabsatz 1 mitgeteilt.

Wenn ein Mitgliedstaat nach Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 von der Möglichkeit Gebrauch macht, Kürzungen oder Ausschlüsse nicht anzuwenden, wird dem betreffenden Betriebsinhaber spätestens innerhalb eines Monats nach der Entscheidung, die Kürzung bzw. den Ausschluss der Zahlung nicht anzuwenden, mitgeteilt, dass Abhilfemaßnahmen getroffen werden müssen.

(3) Unbeschadet besonderer Regelungen in den Rechtsvorschriften zu den Anforderungen und Standards muss der Kontrollbericht innerhalb eines Monats nach der Vor-Ort-Kontrolle fertig gestellt sein. Diese Frist kann sich jedoch in ausreichend begründeten Fällen, insbesondere falls dies aufgrund von chemischen oder physikalischen Analysen erforderlich ist, auf drei Monate verlängern.

Fungiert als zuständige Kontrollbehörde nicht die Zahlstelle selbst, so ist der Bericht innerhalb eines Monats nach seiner Fertigstellung an die Zahlstelle zu übermitteln.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 160, 26.6.1999, S. 80. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1783/2003 (ABl. Nr. L 270, 21.10.2003, S. 70).

(2)

ABl. Nr. L 74, 15.3.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 963/2003 (ABl. Nr. L 138, 5.6.2003, S. 32). einen Übergangszeitraum für die Einhaltung von Minimalstandards gewährt.

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