Artikel 49 VO (EG) 2004/796

Allgemeine Grundsätze

(1) Für die Anwendung dieses Abschnitts werden folgende Kulturgruppen unterschieden:

(a)
Flächen für die Zwecke der Betriebsprämienregelung, die je nach Fall die jeweils für sie geltenden besonderen Bedingungen erfüllen;
(b)
Flächen, für die ein unterschiedlicher Beihilfesatz gilt;
(c)
Stilllegungsflächen, die im Rahmen der Beihilferegelungen gemäß Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldet werden, und gegebenenfalls Stilllegungsflächen, für die ein unterschiedlicher Beihilfesatz gilt;
(d)
Futterflächen, die für die Zwecke des Artikels 131 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldet werden;
(e)
andere Futterflächen als Weideland und als Flächen für die Erzeugung von landwirtschaftlichen Kulturpflanzen im Sinne des Artikels 132 Absatz 3 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die für die Zwecke des genannten Artikels angemeldet werden;
(f)
Weideland im Sinne von Artikel 132 Absatz 3 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, das für die Zwecke des genannten Artikels angemeldet wird;
(g)
Flächen für die Zwecke der Flächenzahlungsregelung gemäß Artikel 143b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003;
(h)
Flächen, die von Erzeugergemeinschaften gemäß Artikel 15a der vorliegenden Verordnung angegeben wurden.

Abweichend von Buchstabe b) wird für die Anwendung von Buchstabe a) der Durchschnitt der Werte der verschiedenen Zahlungsansprüche in Beziehung zu der jeweils angemeldeten Fläche berücksichtigt.

(2) Ist die für die Zwecke der Betriebsprämienregelung ermittelte Fläche geringer als die angemeldete Fläche, so wird zur Bestimmung, welche der Zahlungsansprüche nach Maßgabe des Artikels 45 Absatz 1 und des Artikels 42 Absatz 8 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 der nationale Reserve zuzuschlagen sind, wie folgt vorgegangen:

(a)
Berücksichtigt wird die ermittelte Fläche, wobei mit den Zahlungsansprüchen mit dem höchsten Wert begonnen wird.
(b)
Die Zahlungsansprüche mit dem höchsten Wert werden dabei dieser Fläche zuerst zugewiesen, gefolgt von den Zahlungsansprüchen mit dem nächstniedrigeren Wert usw.

Für die Anwendung dieses Absatzes werden die Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegung und die anderen Zahlungsansprüche getrennt behandelt.

(3) Dient dieselbe Fläche als Grundlage für einen Beihilfeantrag im Rahmen von mehr als einer flächenbezogenen Beihilferegelung, so wird diese Fläche für jede der betreffenden Beihilferegelungen getrennt berücksichtigt.

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