Artikel 50 VO (EG) 2004/796
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.
(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Die Bestimmung von Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.
(4) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt nach Maßgabe der Definition der „ermittelten Fläche” in Artikel 2 Nummer 22, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, für die Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegung Folgendes:
- (a)
- Falls ein Betriebsinhaber zwecks Aktivierung der ihm zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegung nicht seine gesamte Fläche, sondern gleichzeitig eine entsprechende Fläche zwecks Aktivierung anderer Zahlungsansprüche anmeldet, so wird die den nicht angemeldeten Zahlungsansprüchen bei Flächenstilllegung entsprechende Fläche als angemeldete Stilllegungsfläche betrachtet.
- (b)
- Falls festgestellt wird, dass eine als Stilllegungsfläche angemeldete Fläche nicht vorhanden oder nicht stillgelegt ist, so wird diese Fläche als nicht ermittelt betrachtet.
(5) Ergibt sich bei der angemeldeten Fläche für die spezifische Qualitätsprämie für Hartweizen gemäß Artikel 72 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und für den Hartweizenzuschlag und die Sonderbeihilfe gemäß Artikel 105 derselben Verordnung eine Abweichung zwischen der von dem Mitgliedstaat festgelegten Mindestmenge an zertifiziertem Saatgut und der tatsächlich verwendeten Menge, so wird die Fläche ermittelt, indem die Gesamtmenge an zertifiziertem Saatgut, für die der Betriebsinhaber den Verwendungsnachweis erbracht hat, durch die von dem Mitgliedstaat in dem betreffenden Anbaugebiet je Hektar festgelegte Mindestmenge an zertifiziertem Saatgut geteilt wird.
(6) Die Berechnung der Höchstfläche, die für die Zahlungen an Betriebsinhaber in Betracht kommt, die die Flächenzahlungen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen gemäß Titel IV Kapitel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 beantragen, erfolgt auf der Grundlage der ermittelten Stilllegungsfläche und entsprechend dem Anteil der einzelnen Kulturen. Zahlungen an Erzeuger von Kulturpflanzen werden jedoch gemäß Artikel 107 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Hinblick auf die ermittelte Stilllegungsfläche nur bis zu einem Niveau gekürzt, das der Fläche entspricht, die für die Erzeugung von 92 Tonnen Getreide erforderlich ist.
(7) Konnte ein Betriebsinhaber infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne des Artikels 72 seinen Verpflichtungen nicht nachkommen, so bleibt der Beihilfeanspruch für die bei Eintritt der höheren Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände beihilfefähige Fläche bestehen.
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