Artikel 63 VO (EG) 2004/796
Feststellungen in Bezug auf die Ergänzungszahlungen
Bei der in Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehenen Ergänzungszahlung für besondere Formen der landwirtschaftlichen Tätigkeit oder für Qualitätsproduktion sowie bei der in Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehenen besonderen Stützung wenden die Mitgliedstaaten Kürzungen und Ausschlüsse an, die den in diesem Titel vorgesehenen gleichwertig sind. Bei Gewährung flächenbezogener Zahlungen oder von Zahlungen für Tiere gelten die Bestimmungen dieses Teils entsprechend.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.