Artikel 64 VO (EG) 2004/796

Auf Feststellungen im Zusammenhang mit Beihilfeanträgen für die Milchprämie und die Ergänzungszahlungen finden Artikel 50, Artikel 51 Absatz 1 und Artikel 53 dergestalt Anwendung, dass der Begriff „Fläche” jeweils als „einzelbetriebliche Referenzmenge” und der Begriff „ermittelte Fläche” jeweils als „ermittelte einzelbetriebliche Referenzmenge” zu lesen sind.

Nimmt in dem in Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 genannten Fall die betreffende Person die Erzeugung nicht vor Ablauf der Antragsfrist auf, so wird die ermittelte einzelbetriebliche Referenzmenge als null angesetzt. In diesem Fall wird der Beihilfeantrag der genannten Person für das betreffende Jahr abgelehnt. Ein Betrag in Höhe des Betrags des abgelehnten Antrags wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, wird der Restbetrag annulliert.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.