Artikel 65 VO (EG) 2004/796

Allgemeine Grundsätze und Definitionen

(1) Auf dieses Kapitel finden die Bestimmungen des Artikels 41 Anwendung.

(2) Im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist eine Handlung oder Unterlassung unmittelbar dem einzelnen Betriebsinhaber zuzuschreiben, wenn er die Nichteinhaltung begangen hat und zum Zeitpunkt der Feststellung der Nichteinhaltung für den Betrieb, die betreffende Fläche, die Produktionseinheit oder das Tier verantwortlich ist. Wurden der Betrieb, die betreffende Fläche, die Produktionseinheit oder das Tier erst nach Beginn der Nichteinhaltung an den Betriebsinhaber übertragen, so ist der Übernehmer gleichermaßen haftbar, falls er die Nichteinhaltung beibehalten hat, obwohl es ihm in angemessener Weise möglich gewesen wäre, diese Nichteinhaltung zu erkennen und zu beenden.

(2a) Zum Zweck der Anwendung von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 auf Betriebsinhaber, die der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen nach den Artikeln 20 und 103 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 unterliegen, entspricht die Stellung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 der alljährlichen Einreichung des Sammelantrags.

(3) Ist für die Verwaltung der verschiedenen Direktzahlungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und die Verwaltung der Zahlungen gemäß den Artikeln 11, 12 und 98 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 mehr als eine Zahlstelle zuständig, so treffen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, um die ordnungsgemäße Anwendung der Bestimmungen dieses Kapitels und insbesondere die Anwendung eines einzigen Kürzungssatz für sämtliche vom Betriebsinhaber beantragten Direktzahlungen und die in Übereinstimmung mit Artikel 66 Absatz 1 Unterabsatz 3 sowie Artikel 67 Absatz 1 Unterabsatz 3 festgesetzten Beträge zu gewährleisten.

Ist für einen Betriebsinhaber und für die Verwaltung der verschiedenen Zahlungen gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i bis v und Buchstabe b Ziffern i, iv und v der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, gemäß Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sowie gemäß den Artikeln 11, 12 und 98 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 mehr als eine Zahlstelle zuständig, so gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass festgestellte Nichteinhaltungen und gegebenenfalls die entsprechenden Kürzungen und Ausschlüsse allen an diesen Zahlungen beteiligten Zahlstellen zur Kenntnis gebracht werden.

(4) Nichteinhaltungen gelten als festgestellt, sofern sie sich als Folge jedweder Kontrollen nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung ergeben oder der zuständigen Kontrollbehörde auf andere Weise zur Kenntnis gelangt sind.

(5) Außer im Falle höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände gemäß Artikel 72 gilt Folgendes: Reicht ein der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen nach den Artikeln 20 und 103 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 unterliegender Betriebsinhaber den Sammelantrag nicht innerhalb der Frist von Artikel 11 der vorliegenden Verordnung ein, so wird eine Kürzung von 1 % je Arbeitstag angewendet. Die Höchstkürzung beträgt 25 %. Die Kürzung gilt für den Gesamtbetrag, der im Rahmen der Zahlungen gemäß den Artikeln 11, 12 und 98 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 zu zahlen ist, geteilt durch die Anzahl Jahre nach den Artikeln 20 und 103 derselben Verordnung.

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