Artikel 62 VO (EG) 2004/796
Falsche Bescheinigungen und Erklärungen von Schlachthöfen
Hinsichtlich der Erklärungen und Bescheinigungen, die Schlachthöfe im Zusammenhang mit der Schlachtprämie im Sinne von Artikel 121 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 abgeben bzw. ausstellen, gilt Folgendes: Wird festgestellt, dass ein Schlachthof grob fahrlässig oder vorsätzlich eine falsche Bescheinigung oder Erklärung ausgestellt bzw. abgegeben hat, so wendet der betreffende Mitgliedstaat angemessene einzelstaatliche Sanktionen an. Werden derartige Unregelmäßigkeiten zum zweiten Mal festgestellt, so wird dem betreffenden Schlachthof das Recht, prämienrelevante Erklärungen abzugeben bzw. Bescheinigungen auszustellen, für mindestens ein Jahr entzogen.
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