Artikel 31a VO (EG) 2004/796
Vor-Ort-Kontrollen bei anerkannten Branchenverbänden
Bei den Anträgen auf die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 6 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 werden durch Vor-Ort-Kontrollen bei den anerkannten Branchenverbänden die Einhaltung der Kriterien für die Anerkennung dieser Verbände sowie ihr Mitgliederverzeichnis überprüft.
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