Artikel 31a VO (EG) 2004/796

Vor-Ort-Kontrollen bei anerkannten Branchenverbänden

Bei den Anträgen auf die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 6 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 werden durch Vor-Ort-Kontrollen bei den anerkannten Branchenverbänden die Einhaltung der Kriterien für die Anerkennung dieser Verbände sowie ihr Mitgliederverzeichnis überprüft.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.