Artikel 31 VO (EG) 2004/796

Gegenstand der Vor-Ort-Kontrollen der Beihilfeanträge für Saatgut

Die Vor-Ort-Kontrollen der Anträge auf die Beihilfe für Saatgut gemäß Artikel 99 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 umfassen insbesondere Folgendes:

(a)
Auf Ebene des die Beihilfe beantragenden Betriebsinhabers Kontrollen

(i)
aller Parzellen, um die Art oder Sortengruppe des auf den einzelnen angemeldeten Parzellen ausgesäten Saatguts zu überprüfen;
(ii)
der Unterlagen, um zumindest die erste Bestimmung des Saatguts, für das die Beihilfe beantragt wurde, zu überprüfen;
(iii)
von dem Mitgliedstaat für notwendig erachtete Kontrollen, um zu gewährleisten, dass die Beihilfe nicht für nicht zertifiziertes Saatgut oder Saatgut aus Drittländern gezahlt wird;

(b)
falls die erste Bestimmung des Saatguts ein Züchter oder ein Saatgutbetrieb ist, zusätzliche Kontrollen auf deren Betriebsgelände, um zu gewährleisten, dass

(i)
das Saatgut vom Züchter oder vom Saatgutbetrieb tatsächlich gemäß dem Anbauvertrag gekauft und bezahlt wurde;
(ii)
die Bezahlung des Saatguts in der Finanzbuchführung des Züchters oder Saatgutbetriebs ausgewiesen ist;
(iii)
das Saatgut tatsächlich für die Aussaat vermarktet wurde. Als Vermarktung gilt die Bereithaltung oder Lagerhaltung, das Feilbieten, das Anbieten zum Verkauf, der Verkauf oder die Lieferung an eine andere Person. Zu diesem Zweck sind körperliche Kontrollen und Dokumentenprüfungen der Bestände und der Finanzbuchführung des Züchters oder Saatgutbetriebs durchzuführen;

(c)
gegebenenfalls Kontrollen auf Ebene der Endverwender.

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