Artikel 33c VO (EG) 2004/796

Unterkontrollstellung und Kontrollen auf der Stufe der Erstverarbeitung und Aufbereitung

(1) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass der Rohtabak unter Kontrolle gestellt wird, wenn er vom Betriebsinhaber zum Erstverarbeitungsunternehmen geliefert wird.

Dadurch ist sicherzustellen, dass der Rohtabak nicht vor dem Abschluss der Erstverarbeitung und Aufbereitung freigegeben wird und kein Rohtabak mehrmals zur Kontrolle angeboten wird.

(2) Bei den Kontrollen auf der Stufe der Erstverarbeitung und Aufbereitung des Tabaks wird die Einhaltung von Artikel 171cb der Verordnung (EG) Nr.1973/2004 überprüft, insbesondere hinsichtlich der Mengen Rohtabak in dem jeweiligen kontrollierten Unternehmen, wobei zwischen in der Gemeinschaft erzeugtem Rohtabak und Rohtabak mit Ursprung in oder Herkunft aus Drittländern zu unterscheiden ist. Hierzu sind namentlich folgende Kontrollen vorzusehen:

(a)
Kontrollen der Lagerbestände des Verarbeitungsunternehmens,
(b)
Kontrollen, wenn der Tabak nach der Erstverarbeitung und Aufbereitung den Kontrollort verlässt,
(c)
alle zusätzlichen Kontrollmaßnahmen, die die Mitgliedstaaten für notwendig erachten, insbesondere um zu vermeiden, dass eine Prämie für Rohtabak mit Ursprung in oder Herkunft aus Drittländern gezahlt wird.

(3) Die Kontrollen aufgrund dieses Artikels werden am Verarbeitungsort des Rohtabaks durchgeführt. Innerhalb einer vom Mitgliedstaat festgesetzten Frist teilen die betreffenden Unternehmen den für sie zuständigen Stellen die Verarbeitungsorte schriftlich mit. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten im Einzelnen festlegen, welche Angaben die Erstverarbeitungsunternehmen den zuständigen Stellen machen müssen.

(4) Die Kontrollen aufgrund dieses Artikels werden stets ohne Ankündigung durchgeführt.

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