Artikel 34 VO (EG) 2004/796

Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrollen

(1) Für andere als die in Artikel 123 Absatz 6 und Artikel 130 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehenen Beihilferegelungen sind mindestens 60 % des in Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe b) letzter Satz dieser Verordnung vorgesehenen Mindestsatzes der Vor-Ort-Kontrollen über den Haltungszeitraum der betreffenden Beihilferegelung verteilt durchzuführen. Der verbleibende Prozentsatz der Vor-Ort-Kontrollen ist über den Haltungszeitraum mindestens einer dieser Beihilferegelungen verteilt durchzuführen.

Macht ein Mitgliedstaat jedoch von den Möglichkeiten gemäß Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Gebrauch, so muss der gesamte in Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe b) letzter Satz vorgesehene Mindestsatz der Vor-Ort-Kontrollen über den Haltungszeitraum der betreffenden Beihilferegelung verteilt durchgeführt werden.

(2) Mindestens 50 % des in Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe c) vorgesehenen Mindestsatzes der Vor-Ort-Kontrollen sind über den Haltungszeitraum verteilt durchzuführen. In Mitgliedstaaten, in denen das mit der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 eingeführte System für Schafe und Ziegen, insbesondere in Bezug auf die Kennzeichnung der Tiere und das ordnungsgemäße Führen der Register, noch nicht vollständig umgesetzt und angewendet wird, ist jedoch der gesamte Mindestsatz der Vor-Ort-Kontrollen über den Haltungszeitraum verteilt durchzuführen.

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