Artikel 35 VO (EG) 2004/796

Gegenstand der Vor-Ort-Kontrollen

(1) Die Vor-Ort-Kontrollen erstrecken sich auf sämtliche Tiere, für die im Rahmen der zu kontrollierenden Beihilferegelungen Beihilfeanträge gestellt wurden, und im Fall von Beihilferegelungen für Rinder auch auf die nicht beantragten Rinder.

(2) Die Vor-Ort-Kontrollen umfassen insbesondere:

(a)
Überprüfungen, ob die Zahl der im Betrieb vorhandenen Tiere, für die Beihilfeanträge eingereicht wurden, sowie die Zahl der nicht beantragten Rinder der Zahl der Tiere in den Registern und - im Fall von Rindern - der Zahl der an die elektronische Datenbank für Rinder gemeldeten Tiere entspricht;
(b)
in Bezug auf die Beihilferegelungen für Rinder Überprüfungen

der Richtigkeit der Eintragungen in das Register und der Mitteilungen an die elektronische Datenbank für Rinder durch Stichprobenkontrollen von Belegdokumenten wie Rechnungen über Käufe und Verkäufe, Schlachtbescheinigungen, Veterinärbescheinigungen und gegebenenfalls Tierpässe für Tiere, für die in den letzten sechs Monaten vor dem Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle Beihilfeanträge gestellt wurden; werden jedoch Anomalien festgestellt, so wird die Kontrolle auf die letzten zwölf Monate vor dem Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle ausgeweitet;

der Übereinstimmung der in der elektronischen Datenbank für Rinder und dem Register enthaltenen Informationen durch Stichprobenkontrollen in Bezug auf die Tiere, für die in den letzten sechs Monaten vor dem Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle Beihilfeanträge gestellt wurden; werden jedoch Anomalien festgestellt, so wird die Kontrolle auf die letzten zwölf Monate vor dem Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle ausgeweitet;

dass alle im Betrieb vorhandenen und noch unter die Haltungsverpflichtung fallenden Tiere beihilfefähig sind;

ob alle im Betrieb vorhandenen Rinder mit Ohrmarken gekennzeichnet sind und gegebenenfalls durch Tierpässe begleitet werden, im Register geführt und ordnungsgemäß an die elektronische Datenbank für Rinder gemeldet sind.

Die unter dem vierten Gedankenstrich genannten Überprüfungen werden bei allen männlichen Rindern, die noch unter die Haltungsverpflichtung fallen und für die Anträge - mit Ausnahme derjenigen gemäß Artikel 123 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 - auf Sonderprämie gestellt wurden, einzeln durchgeführt. In allen anderen Fällen kann die Überprüfung der ordnungsgemäßen Eintragung in die Tierpässe, des Registers und der Meldung an die elektronische Datenbank durch Stichprobenkontrollen vorgenommen werden;

(c)
in Bezug auf die Beihilferegelung für Schafe und Ziegen Überprüfungen

anhand des Registers, ob alle Tiere, für die Beihilfeanträge eingereicht wurden, während des gesamten Haltungszeitraums im Betrieb gehalten wurden;

der Richtigkeit der in den letzten sechs Monaten vor dem Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle erfolgten Eintragungen in das Register durch Stichprobenkontrollen von Belegdokumenten wie Rechnungen über Käufe und Verkäufe und Veterinärbescheinigungen, die sich auf die letzten sechs Monate vor dem Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle beziehen; werden jedoch Anomalien festgestellt, so wird die Kontrolle auf die letzten zwölf Monate vor dem Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle ausgeweitet.

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