Artikel 33b VO (EG) 2004/796
Kontrolle der Lieferungen
(1) Bei den Anträgen auf die Tabakbeihilfe nach Titel IV Kapitel 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 werden alle Lieferungen kontrolliert. Jede Lieferung bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde, die vorher zu benachrichtigen ist, damit sie das Lieferdatum feststellen kann. Bei der Kontrolle überprüft die zuständige Behörde insbesondere, ob sie die Lieferung vorher genehmigt hat.
(2) Erfolgt die Lieferung in einer zugelassenen Ankaufsstelle gemäß Artikel 171ck Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004, so darf der nicht verarbeitete Tabak die Ankaufsstelle nach seiner Kontrolle nur verlassen, um in den Verarbeitungsbetrieb verbracht zu werden. Nach seiner Kontrolle wird der Tabak zu getrennten Mengen zusammengefasst.
Die Verbringung dieser Mengen zum Verarbeitungsbetrieb bedarf der schriftlichen Genehmigung durch die zuständige Behörde, die vorher zu benachrichtigen ist, damit sie das verwendete Beförderungsmittel, seine Fahrstrecke, die Abfahrts- und Ankunftszeit sowie die beförderten getrennten Mengen feststellen kann.
(3) Bei der Abnahme dieses Tabaks im Verarbeitungsbetrieb überprüft die zuständige Behörde insbesondere durch Verwiegung, ob es sich bei der Lieferung tatsächlich um die in den Ankaufsstellen kontrollierten getrennten Mengen handelt.
Die zuständige Behörde kann besondere Bedingungen festlegen, wenn sie dies zur Kontrolle der Geschäftsvorgänge für erforderlich hält.
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