Artikel 78 VO (EG) 2004/796

Verteilungsschlüssel

Zur Erstellung des Verteilungsschlüssels für den Betrag, der den in Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 genannten 4 Prozentpunkten entspricht, werden die jeweiligen Anteile der Mitgliedstaaten an der landwirtschaftlichen Fläche mit 65 % und die jeweiligen Anteile an der Beschäftigung in der Landwirtschaft mit 35 % gewichtet.

Der Anteil jedes Mitgliedstaates an der Fläche und der Beschäftigung wird sodann anhand seines relativen Bruttoinlandsprodukts (BIP) pro Kopf in Kaufkraftparität angepasst, wobei ein Drittel der Differenz zum Durchschnitt der unter die Modulation fallenden Mitgliedstaaten herangezogen wird.

Auf der Grundlage der Eurostat-Daten für August 2003 werden dabei folgende Ausgangsdaten verwendet:

(a)
für die landwirtschaftliche Fläche die Betriebsstrukturerhebung 2000 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates(1);
(b)
für die Beschäftigung in der Landwirtschaft die jährlichen Datenreihen für Land- und Forstwirtschaft sowie Fischerei in der Arbeitskräfteerhebung 2001 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates(2);
(c)
für das Bruttoinlandsprodukt (BIP) pro Kopf in Kaufkraftparität der Dreijahresdurchschnitt 1999-2001 auf der Grundlage der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 56 vom 2.3.1988, S. 1.

(2)

ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 3.

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