Artikel 76 VO (EG) 2004/796

Mitteilungen

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission für die unter das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem fallenden Beihilferegelungen bis spätestens 15. Juli jeden Jahres einen Bericht über das vergangene Kalenderjahr, der insbesondere folgende Punkte behandelt:

(a)
Stand der Durchführung des integrierten Systems, insbesondere auch die gewählten Optionen zur Kontrolle der Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen sowie die zuständigen Kontrolleinrichtungen, die die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen und Bedingungen zu überwachen haben;
(b)
Zahl der Anträge, Gesamtfläche, Gesamtzahl Tiere und Gesamtmenge;
(c)
Zahl der Anträge, Gesamtfläche, Gesamtzahl Tiere und Gesamtmenge, die kontrolliert wurden;
(d)
Ergebnis der durchgeführten Kontrollen unter Angabe der nach Titel IV vorgenommenen Kürzungen und Ausschlüsse;
(e)
Ergebnisse der Kontrollen in Bezug auf die anderweitigen Verpflichtungen nach Titel III Kapitel III.

(2) Die Mitgliedstaaten machen der Kommission ferner bis spätestens 31. Oktober jeden Jahres eine Mitteilung über den in Artikel 3 Absatz 1 genannten Anteil von Dauergrünland an der gesamten landwirtschaftlichen Fläche. Bis spätestens 31. Oktober 2005 machen die Mitgliedstaaten der Kommission außerdem eine Mitteilung über den betreffenden Anteil in dem in Artikel 3 Absatz 2 genannten Referenzjahr 2003.

Bulgarien und Rumänien machen der Kommission jedoch bis spätestens 31. März 2008 eine Mitteilung über den Anteil von Dauergrünland im Referenzjahr 2007 gemäß Artikel 3 Absatz 7.

(3) In ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen können die Mitgliedstaaten im Einvernehmen mit der Kommission von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Terminen abweichen.

(4) Die im Rahmen des integrierten Systems gewonnenen elektronischen Daten dienen zur Untermauerung der einschlägigen Informationen, die die Mitgliedstaaten der Kommission im Rahmen der sektorspezifischen Vorschriften zu übermitteln haben.

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